In der Tierkrankenversicherung der ARAG gilt folgendes für Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung des Erstbeitrags. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Dokumentversion: 2024.10
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung des Erstbeitrags. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
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