Die ARAG darf in der Hausratversicherung im Tarif Fahrraddiebstahl den Beitrag zur nächsten Versicherungsperiode an die Schadenentwicklung anpassen – nach aktuariellen oder indexbasierten Grundsätzen. Erfahren Sie, wie die Anpassung berechnet wird, wann der höhere Wert zählt und welches Kündigungsrecht Ihnen bei einer Beitragserhöhung zusteht.
Wir sind berechtigt, unsere Tarife für den Fahrraddiebstahl-Schutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode für die bestehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen.
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
7.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenregulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
7.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
7.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß nach 7.1. und 7.2 ermittelten Veränderungswerte. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
7.4 Anpassungsrecht
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 7.3 höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
7.5 Kündigungsrecht
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 7.3 ergebende Beitragssatzerhöhung werden wir Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht haben wir Sie in der Mitteilung hinzuweisen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst die Regelung in einfachen Worten zusammen: Der Versicherer darf den Beitrag für den Fahrraddiebstahl-Schutz zu einer neuen Versicherungsperiode anpassen, damit das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Beitrag erhalten bleibt. Für die Höhe der Anpassung gibt es zwei Berechnungswege – einen auf Basis der Schadenentwicklung und einen auf Basis eines Preisindex. Maßgeblich ist der höhere der beiden ermittelten Werte, wobei der Tarifbeitragssatz nicht überschritten werden darf. Steigt Ihr Beitrag, werden Sie vorab informiert und können unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
Häufige Fragen
Warum darf der Beitrag für den Fahrraddiebstahl-Schutz angepasst werden?
Der Versicherer darf die Tarife für den Fahrraddiebstahl-Schutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode der Schadenentwicklung anpassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen.
Welche Berechnungsmethode ist maßgeblich?
Maßgeblich ist der höhere der beiden Veränderungswerte aus der aktuariellen Ermittlung (7.1) und der indexbasierten Ermittlung (7.2). Der geänderte Beitragssatz darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
Kann der Beitrag auch gesenkt werden?
Ja. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, ist der Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
Wann werde ich über eine Beitragserhöhung informiert?
Eine sich aus einer Anpassung ergebende Beitragssatzerhöhung wird Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Kündigungsrecht?
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Erhöht sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer, besteht dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht.