In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung:
(7) Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine diese von ihrer Zahlung abziehen.
(2) Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung der ARAG Allgemeine weder abtreten noch verpfänden.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine diese von ihrer Zahlung abziehen.
(2) Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung der ARAG Allgemeine weder abtreten noch verpfänden.
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