In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa bei Vorsatz, Rennen, Kernenergie oder Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis. Welche Fälle konkret nicht versichert sind, erfahren Sie hier im Überblick.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Rennen:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen und Staatsgewalt:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten.
Vorhergehende Erkrankung:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das Ereignis, aufgrund dessen die ARAG Allgemeine in Anspruch genommen werden soll, durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft verursacht wurde.
Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis:
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren.
Was bedeutet das konkret?
Der Rechtsschutz greift nicht in jedem Fall. Bestimmte Situationen sind ausdrücklich vom Schutz ausgenommen – zum Beispiel wenn ein Schaden absichtlich verursacht wird, bei der Teilnahme an Geschwindigkeitsrennen, bei Ereignissen wie Erdbeben, Krieg oder inneren Unruhen sowie bei Schäden durch Kernenergie. Auch die gewerbsmäßige Nutzung eines Fahrzeugs, eine kurz vor der Reise aufgetretene Erkrankung oder das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis können den Versicherungsschutz ausschließen. In diesen Fällen übernimmt die ARAG Allgemeine keine Leistung.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden versichert?
Nein. Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann die ARAG Allgemeine ihre Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen.
Besteht Schutz bei der Teilnahme an Rennen?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Das gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Wie wirkt sich eine vorhergehende Erkrankung aus?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Ereignis durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist, oder durch eine Schwangerschaft verursacht wurde.
Bin ich beim Fahren ohne Fahrerlaubnis geschützt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren.
Sind Schäden durch Erdbeben oder Kriegsereignisse abgedeckt?
Nein. Für Schäden durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt sowie durch Kernenergie besteht kein Versicherungsschutz.