In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Besondere Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Fahrzeug-Schutzbrief:
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
b) Sie müssen sich mit der ARAG Allgemeine darüber abstimmen, ob und welche Leistungen sie erbringen soll. Die Allgemeine unterhält einen Notdienst, der „rund um die Uhr“ besetzt ist.
c) Sie müssen die ARAG Allgemeine
• vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und
• ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
d) Sie müssen soweit möglich dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend ) 82 Versicherungsvertragsgesetz. ) 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 7: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.)
e) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Dokumentversion: 2024.01
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
b) Sie müssen sich mit der ARAG Allgemeine darüber abstimmen, ob und welche Leistungen sie erbringen soll. Die Allgemeine unterhält einen Notdienst, der „rund um die Uhr“ besetzt ist.
c) Sie müssen die ARAG Allgemeine
• vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und
• ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
d) Sie müssen soweit möglich dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend ) 82 Versicherungsvertragsgesetz. ) 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 7: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.)
e) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Dokumentversion: 2024.01