In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Verpflichtung Dritter:
(7) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund
• anderer Versicherungsverträge (zum Beispiel Kra(fahrt-, Kranken-, Unfall-, Rechtsschutzbzw. Schutzbriefversicherung) oder
• einer Mitgliedscha( in einem Automobilklub oder
• einer Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers
zur Hilfe oder zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der ARAG Allgemeine vor.
(2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an die ARAG Allgemeine, ist diese Ihnen gegenüber abweichend von Absatz (7) zur Leistung verpflichtet.
(,) Haben Sie aufgrund desselben Schadenereignisses Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegenüber einem Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund
• anderer Versicherungsverträge (zum Beispiel Kra(fahrt-, Kranken-, Unfall-, Rechtsschutzbzw. Schutzbriefversicherung) oder
• einer Mitgliedscha( in einem Automobilklub oder
• einer Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers
zur Hilfe oder zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der ARAG Allgemeine vor.
(2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an die ARAG Allgemeine, ist diese Ihnen gegenüber abweichend von Absatz (7) zur Leistung verpflichtet.
(,) Haben Sie aufgrund desselben Schadenereignisses Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegenüber einem Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt.
Dokumentversion: 2024.01