In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Was ist nicht versichert?:
(7) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(2) Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
(,) Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
(4) Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
(+) Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten.
(6) Vorhergehende Erkrankung
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das Ereignis, aufgrund dessen die ARAG Allgemeine in Anspruch genommen werden soll, durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwangerscha( verursacht wurde.
(.) Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(2) Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
(,) Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
(4) Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
(+) Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten.
(6) Vorhergehende Erkrankung
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das Ereignis, aufgrund dessen die ARAG Allgemeine in Anspruch genommen werden soll, durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwangerscha( verursacht wurde.
(.) Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren.
Dokumentversion: 2024.01