Die Unfallversicherung der ARAG erweitert im Tarif Premium den Basisschutz um zahlreiche Kostenpositionen: von unfallbedingten Kosten über kosmetische Brustoperationen nach Brustkrebs, Zahnbehandlung und Zahnersatz bis hin zu Kinderbetreuung, Fahrdiensten, Nachhilfe, Krankenbesuchen und behinderungsbedingten Mehraufwendungen – jeweils mit klaren Voraussetzungen und Höchstgrenzen.
3.1 Versicherung von unfallbedingten Kosten
Ergänzend zu Teil A Ziffer 2 leisten wir nach einem unter den Bestimmungen dieses Vertrags definierten Unfallereignis Ersatz für die nachgewiesenen unfallbedingten Kosten nach den im Versicherungsschein vereinbarten Besondere Bedingungen.
3.1.1 Maximale Kostenerstattung
Die Leistungen gemäß Teil B Ziffer 2 sowie Ziffer 3.2 einschließlich Ziffer 3.14 sind insgesamt auf die im Versicherungsschein genannte Höchstentschädigungssumme je Unfallereignis begrenzt.
3.1.2 Weitere Versicherungen bei uns
Bestehen bei uns weitere Verträge für die versicherte Person.
3.1.3 Verhältnis zu anderen Ersatzpflichtigen
Hat ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten.
Leistet der andere Ersatzpflichtige nicht.
3.2 Kosmetische oder plastische Brustoperationen als Folge von Brustkrebs
3.2.1 Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person muss sich aufgrund einer während der Wirksamkeit des Vertrags erstmals diagnostizierten Brustkrebserkrankung einer Brustoperation mit der Entfernung mindestens einer kompletten Brustdrüse unterziehen. Die krebsbedingte Brustoperation erfordert eine kosmetische oder plastische Brustoperation und/oder kosmetische Behandlung beim Chirurgen.
Krebs im Sinne dieser Bestimmung ist ein nach Wissenschaft und Lehre (histologisch) nachgewiesener Tumor.
3.2.2 Art und Höhe der Leistung
Wir leisten Ersatz für nachgewiesene Arzthonorare.
Die Zahlung wird pro Krebserkrankung einmalig erbracht.
Die vorstehenden Leistungen werden nur dann erbracht.
3.2.3 Kein Leistungsanspruch
Kein Versicherungsschutz besteht:
- für Fälle
- für Tumore
- bei wiederholter Krebserkrankung
- für Fälle
3.3 Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten
3.3.1 Art der Leistung
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für die Zahnbehandlung und den Zahnersatz bei einem unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide-.
Übernommen werden auch die Kosten für die Wiederherstellung von unfallbedingt beschädigtem oder zerstörtem Zahnersatz (zum Beispiel Brücken.
3.3.2 Voraussetzung für die Leistung
Sofern keine anderen Fristen als vereinbart gelten.
Hat die versicherte Person bei Eintritt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
3.3.3 Höhe der Leistung
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für die Behandlung oder den Ersatz der unmittelbar durch den Unfall beschädigten Zähne nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ).
3.4 Kinderbetreuung
Wir organisieren bzw. vermitteln eine 24-Stunden-Betreuung für Kinder der versicherten Person:
- Wegbegleitung
- Hausaufgabenbetreuung
- Zubereitung der Mahlzeiten
- Betreuung in der Freizeit
- zu Bett bringen.
Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der Wohnung der versicherten Person.
Voraussetzung ist:
- sich die versicherte Person unfallbedingt und vollstationär im Krankenhaus befindet und
- eine Beaufsichtigung oder Versorgung der Kinder nicht sichergestellt werden kann.
Die Kosten für die Kinderbetreuung tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag.
3.5 Kosten für notwendige Fahrdienste für Kinder
Wir organisieren bzw. vermitteln notwendige Fahrdienste für Kinder der versicherten Person.
Die Kosten für den Fahrdienst tragen wir bis maximal 100 Euro pro Tag.
3.6 Kosten für Nachhilfestunden
Wir erstatten die Kosten für Nachhilfestunden von versicherten Personen:
- zum Zeitpunkt des Unfallereignisses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- sich für mindestens 14 Tage in vollstationärer Heilbehandlung befunden haben und
- unfallbedingt nicht am Schulunterricht einer allgemeinbildenden Schule oder einer gleichgestellten Einrichtung teilnehmen konnten.
Die Kosten werden bis maximal 100 Euro pro Tag.
3.7 Kosten für Krankenbesuche von versicherten Kindern
Muss sich ein versichertes Kind.
Die Fahrt- und Übernachtungskosten werden bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class erstattet.
Nachgewiesene Kosten für Taxifahrten werden bis zu 100 Euro erstattet.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung gezahlt.
3.8 Übernachtungskosten im Krankenhaus/Rooming-in
Wir erstatten die Übernachtungskosten im Krankenhaus bzw. Rooming-in-Kosten für eine dem versicherten Kind nahestehende Person:
- das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- sich unfallbedingt in vollstationärer Heilbehandlung befindet.
Die Übernachtungskosten tragen wir maximal bis 100 Euro pro Tag.
3.9 Behinderungsbedingte Mehraufwendungen nach einem Unfall
Die Leistungen werden erbracht:
- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist oder
- nach Feststellung des von uns beauftragten ARAG Reha-Managers des Rehabilitationsdienstes notwendig sind.
Die erforderlichen Maßnahmen sind durch einen objektiven.
Alle Mehraufwendungen müssen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Unfalltag oder bis zur Vollendung des.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Premium ergänzt den Basisschutz der Unfallversicherung um viele zusätzliche Kostenerstattungen rund um einen Unfall. Dazu zählen unter anderem Hilfen für Kinder wie Betreuung, Fahrdienste, Nachhilfe und Krankenbesuche, aber auch Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie kosmetische Brustoperationen nach Brustkrebs. Für einzelne Positionen gelten feste Höchstgrenzen und bestimmte Voraussetzungen. Diese Zusammenfassung dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen und der Versicherungsschein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kostenerstattung für Kinderbetreuung im Tarif Premium?
Die Kosten für die Kinderbetreuung werden maximal bis zu 100 Euro pro Tag getragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich die versicherte Person unfallbedingt und vollstationär im Krankenhaus befindet und eine Versorgung der Kinder nicht sichergestellt werden kann.
Werden Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten nach einem Unfall übernommen?
Ja. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten für Behandlung oder Ersatz der unmittelbar durch den Unfall beschädigten Zähne nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ). Auch die Wiederherstellung von unfallbedingt beschädigtem Zahnersatz ist umfasst.
Welche Voraussetzungen gelten für Nachhilfestunden?
Die versicherte Person muss zum Zeitpunkt des Unfallereignisses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich für mindestens 14 Tage in vollstationärer Heilbehandlung befunden haben und unfallbedingt nicht am Schulunterricht teilnehmen können. Erstattet wird bis maximal 100 Euro pro Tag.
Wie werden Übernachtungskosten bei Krankenbesuchen erstattet?
Fahrt- und Übernachtungskosten werden bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe eines Linienflugs in der Economy Class erstattet. Taxifahrten bis zu 100 Euro und notwendige Übernachtungskosten höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung.
Gibt es eine Obergrenze für die Gesamterstattung je Unfall?
Ja. Die Leistungen gemäß Teil B Ziffer 2 sowie Ziffer 3.2 einschließlich Ziffer 3.14 sind insgesamt auf die im Versicherungsschein genannte Höchstentschädigungssumme je Unfallereignis begrenzt.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2016.01