In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit:
(1) Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Ausnahme: In den Fällen des § 2 h bis k und n, des § 26 p Absatz 4 a bis d sowie des § 28 p Absatz 4 d prüfen wir die Erfolgsaussichten nicht.)
oder
b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft der Versicherten beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
c) Haben wir den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so können wir den Rechtsschutz aus den Gründen der Buchstaben a oder b nur dann ablehnen, wenn wir Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilen.
(2) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach (1) ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind?
a) Schiedsgutachterverfahren
Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis müssen wir Sie auffordern, uns alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.
aa) Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, müssen wir dieses Verfahren innerhalb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn wir das Schiedsgutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleiten, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang.
bb) Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, müssen wir die zur Fristwahrung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie uns diese Kosten erstatten.
cc) Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter müssen wir alle uns vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für uns verbindlich.
b) Stichentscheid
Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
• Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
• Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend.
Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sachoder Rechtslage erheblich ab.
(3) Kosten
Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Ausnahme: In den Fällen des § 2 h bis k und n, des § 26 p Absatz 4 a bis d sowie des § 28 p Absatz 4 d prüfen wir die Erfolgsaussichten nicht.)
oder
b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft der Versicherten beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
c) Haben wir den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so können wir den Rechtsschutz aus den Gründen der Buchstaben a oder b nur dann ablehnen, wenn wir Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilen.
(2) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach (1) ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind?
a) Schiedsgutachterverfahren
Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis müssen wir Sie auffordern, uns alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.
aa) Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, müssen wir dieses Verfahren innerhalb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn wir das Schiedsgutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleiten, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang.
bb) Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, müssen wir die zur Fristwahrung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie uns diese Kosten erstatten.
cc) Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter müssen wir alle uns vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für uns verbindlich.
b) Stichentscheid
Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
• Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
• Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend.
Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sachoder Rechtslage erheblich ab.
(3) Kosten
Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis.
Dokumentversion: 2024.05