In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige:
(1) Sie haben Versicherungsschutz
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit;
b) als Arbeitgeber
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;
c) für den Immobilienbereich
als Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter einer selbst genutzten Gewerbeeinheit (Betriebsstätte) in Deutschland;
d) für den Verkehrsbereich
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;
b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
• auf Ihre Firma zugelassen oder
• auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder
• Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g aa) Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren abweichend von § 2 j jedoch nur dann, wenn Ihnen
ein Fahrverbot oder der Eintrag von mindestens zwei Punkten in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) drohen
Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) sowie
ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
und
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern
(zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation).
(4) Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt, wenn Sie eine Mediation, eine Legal-Techoder eine andere von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption in Anspruch nehmen.
(5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um einen der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
a) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b)
b) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c)
c) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d)
(6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
(8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Sie haben Versicherungsschutz
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit;
b) als Arbeitgeber
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;
c) für den Immobilienbereich
als Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter einer selbst genutzten Gewerbeeinheit (Betriebsstätte) in Deutschland;
d) für den Verkehrsbereich
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;
b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
• auf Ihre Firma zugelassen oder
• auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder
• Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g aa) Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren abweichend von § 2 j jedoch nur dann, wenn Ihnen
ein Fahrverbot oder der Eintrag von mindestens zwei Punkten in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) drohen
Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) sowie
ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
und
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern
(zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation).
(4) Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt, wenn Sie eine Mediation, eine Legal-Techoder eine andere von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption in Anspruch nehmen.
(5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um einen der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
a) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b)
b) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c)
c) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d)
(6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
(8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Dokumentversion: 2024.05