In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige:
(1) Sie haben Versicherungsschutz
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit;
b) als Arbeitgeber
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;
• für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektivem Arbeitsoder Dienstrecht (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b);
Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.
c) für den Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland;
d) für den Verkehrsbereich
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft.
Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-AUS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg.
Voraussetzung ist, dass
• der Pilot der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS-Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und
• der Pilot den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und
• der Pilot die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und
• der Pilot die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und
• der Pilot die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro je Kalenderjahr. Geltungsbereich ist Deutschland.
Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kennzeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;
b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist,
dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
• auf Ihre Firma zugelassen oder
• auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder
• Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen
zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Im Verkehrsbereich übernehmen wir in selbstständigen Verfallsverfahren
die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro.
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o)
Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p)
Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
für Selbstständige (Klausel 4)
Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist (Klausel 11) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3)
ARAG JuraCheck® inkl. ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 16)
Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern
(zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation).
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilienoder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatzund Unterlassungsansprüchen
aa) aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 e). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Beispiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners verletzt haben). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro.
bb) im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 d). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall maximal
• 1.000 Euro für die Geltendmachung von Ansprüchen und
• 10.000 Euro für die Abwehr von Ansprüchen
Ab wann haben Sie nach § 4 a) Anspruch auf Versicherungsschutz?
• Wenn Sie Schadenersatzund Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
• Wenn Sie Schadenersatzund Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gewerbliche Schutzrechteverstoßen hat.
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungsund Flurbereinigungsverfahren (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m).
c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungsund sonstigen Anliegerabgaben (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j).
Für b und c beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist.
d) den Bauherren-Rechtsschutz
für den Versicherungsnehmer selbst in der Eigenschaft als Bauherr von auch bisher nicht versicherten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c) versichert ist.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Dies gilt abweichend von § 3 (1) d und (2) f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
• Streitigkeiten aus der Finanzierung,
• die Beteiligung an Immobilienfonds.
(Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Handwerker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzureichender Sicherung der Baustelle ermittelt.)
e) den Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraftoder Flächengeothermieanlage) bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt
15.000 Euro.
f) Kostenschutz für Übergabeprotokolle
Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Übergabeprotokollen je versicherter Gewerbeeinheit oder gemischt genutzter Einheit in Deutschland pro Kalenderjahr bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist.
Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll.
g) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Unternehmervollmacht und bei Unternehmensnachfolge
• Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schützen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr.
• Planen Sie eine Unternehmensnachfolge? Dann übernehmen wir die Kosten einer anwaltlichen Beratung. Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall und bis zu 500 Euro während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 begrenzt.
Ein Anspruch auf diese Leistung besteht jeweils bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
h) den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Beratungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz als Arbeitgeber nach Absatz 1 b versichert ist.
i) Forderungsmanagement Plus
Für Zahlungsforderungen, die im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements erstmals bestritten werden, übernehmen wir abweichend von Sonderbedingung 11 § 4 Absatz 3 die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.
Voraussetzung ist, dass die Forderung nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags entstanden ist. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 5.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 1.000 Euro. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstands nach mehreren Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen.
Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 30 Prozent, mindestens aber die vereinbarte Selbstbeteiligung.
j) Rechtsschutz für die Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten, wenn Sie aufgrund § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle eines anderen Unternehmers, den Sie mit der Erbringung von Werkoder Dienstleistungen beauftragt haben, von dessen Arbeitnehmern oder deren Sozialversicherungsträgern in Anspruch genommen werden. Die Risikoausschlüsse gemäß § 3 (2) a und § 3 (3) c ARB finden insoweit keine Anwendung.
k) Rechtsschutz für Parkund Halteverstöße
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenoder Verwaltungsverfahrens wegen eines Parkoder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
l) Vorversicherungs-Garantie
Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechtsschutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nachstehenden Voraussetzungen.
Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produktvarianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Zum Beispiel: Beim Vorversicherer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leistungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.)
Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen.
Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung sowie Sonderund Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versicherungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
• der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und
• der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und
• der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatzversicherung (zum Beispiel Firmenvertrags-Rechtsschutz oder Spezial-Straf-Rechtsschutz) bestanden hat.
Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands
• beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers
• für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
• für Streitigkeiten aus dem Kartelloder sonstigen Wettbewerbsrecht.
Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbarten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz auf maximal 300.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Regelungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unberücksichtigt.
m) Einmaliger Universal-Rechtsschutz
für eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständige Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt
1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: Immobilien-Bereich, Verkehrs-Bereich).
Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).
Es besteht keine Wartezeit.
Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz
• falls in Ihrer Angelegenheit der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Insofern verweisen wir auf § 4 Abs 1
• oder wenn der dem einmaligen Universal-Rechtsschutz zugrunde liegende Lebenssachverhalt seinen Ursprung vor Beginn des Versicherungsschutzes hat (Beispiel: Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einem Ihrer Mitarbeiter gekündigt. Dieser wehrt sich nun gegen die Kündigung, da sie nicht gerechtfertigt sei.
• für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben
• bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Ebenfalls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie
• für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen
• wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.)
Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
n) Forderungsausfalldeckung Insolvenzschutz
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG als Risikoträger ersetzt bis zu zweimal je Kalenderjahr Ausfälle von fälligen, unbestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seine Kunden/Abnehmer insbesondere aus Dienstleistungs-, Werkund Kaufverträgen.
Die Versicherungssumme beträgt jeweils bis zu 250 Euro in den in Klausel 12 Forderungsausfalldeckung Insolvenzschutz beschriebenen Fällen.
Wenn die Forderungen zur Einziehung an das ARAG Online-Forderungsmanagement übergeben wurden, erhöht sich der Betrag jeweils auf maximal 500 Euro.
o) Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung
für die Anfechtung eines Vertrages im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständige Tätigkeit und Ihrem Kunden aufgrund eines von Ihrem Kunden beantragten Insolvenzverfahrens (dies gilt abweichend von § 3 l) bb).
Voraussetzung ist, dass
• deutsches Recht Anwendung findet,
• das Insolvenzverfahrens erst nach Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Kunden eröffnet wurde,
• der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden bereits vollständig erfüllt wurde („Vollständig erfüllt“ heißt: Sie haben die Leistung vollständig erbracht und der Kunde hat für diese Leistung vollständig bezahlt).
Hinweis: Für aktive Maßnahmen Ihrerseits besteht kein Versicherungsschutz. (Beispiel: Für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage besteht ein Versicherungsschutz).
Die Versicherungssumme beträgt 1.000 Euro je Versicherungsfall.
(5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
a) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b)
bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c)
cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d)
b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird.
(6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 d):
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
(8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Sie haben Versicherungsschutz
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit;
b) als Arbeitgeber
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;
• für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektivem Arbeitsoder Dienstrecht (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b);
Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.
c) für den Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland;
d) für den Verkehrsbereich
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft.
Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-AUS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg.
Voraussetzung ist, dass
• der Pilot der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS-Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und
• der Pilot den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und
• der Pilot die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und
• der Pilot die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und
• der Pilot die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro je Kalenderjahr. Geltungsbereich ist Deutschland.
Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kennzeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;
b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist,
dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
• auf Ihre Firma zugelassen oder
• auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder
• Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen
zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Im Verkehrsbereich übernehmen wir in selbstständigen Verfallsverfahren
die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro.
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o)
Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p)
Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
für Selbstständige (Klausel 4)
Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist (Klausel 11) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3)
ARAG JuraCheck® inkl. ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 16)
Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern
(zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation).
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilienoder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatzund Unterlassungsansprüchen
aa) aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 e). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Beispiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners verletzt haben). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro.
bb) im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 d). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall maximal
• 1.000 Euro für die Geltendmachung von Ansprüchen und
• 10.000 Euro für die Abwehr von Ansprüchen
Ab wann haben Sie nach § 4 a) Anspruch auf Versicherungsschutz?
• Wenn Sie Schadenersatzund Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
• Wenn Sie Schadenersatzund Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gewerbliche Schutzrechteverstoßen hat.
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungsund Flurbereinigungsverfahren (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m).
c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungsund sonstigen Anliegerabgaben (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j).
Für b und c beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist.
d) den Bauherren-Rechtsschutz
für den Versicherungsnehmer selbst in der Eigenschaft als Bauherr von auch bisher nicht versicherten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c) versichert ist.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Dies gilt abweichend von § 3 (1) d und (2) f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
• Streitigkeiten aus der Finanzierung,
• die Beteiligung an Immobilienfonds.
(Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Handwerker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzureichender Sicherung der Baustelle ermittelt.)
e) den Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraftoder Flächengeothermieanlage) bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt
15.000 Euro.
f) Kostenschutz für Übergabeprotokolle
Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Übergabeprotokollen je versicherter Gewerbeeinheit oder gemischt genutzter Einheit in Deutschland pro Kalenderjahr bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist.
Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll.
g) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Unternehmervollmacht und bei Unternehmensnachfolge
• Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schützen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr.
• Planen Sie eine Unternehmensnachfolge? Dann übernehmen wir die Kosten einer anwaltlichen Beratung. Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall und bis zu 500 Euro während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 begrenzt.
Ein Anspruch auf diese Leistung besteht jeweils bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
h) den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Beratungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz als Arbeitgeber nach Absatz 1 b versichert ist.
i) Forderungsmanagement Plus
Für Zahlungsforderungen, die im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements erstmals bestritten werden, übernehmen wir abweichend von Sonderbedingung 11 § 4 Absatz 3 die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.
Voraussetzung ist, dass die Forderung nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags entstanden ist. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 5.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 1.000 Euro. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstands nach mehreren Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen.
Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 30 Prozent, mindestens aber die vereinbarte Selbstbeteiligung.
j) Rechtsschutz für die Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten, wenn Sie aufgrund § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle eines anderen Unternehmers, den Sie mit der Erbringung von Werkoder Dienstleistungen beauftragt haben, von dessen Arbeitnehmern oder deren Sozialversicherungsträgern in Anspruch genommen werden. Die Risikoausschlüsse gemäß § 3 (2) a und § 3 (3) c ARB finden insoweit keine Anwendung.
k) Rechtsschutz für Parkund Halteverstöße
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenoder Verwaltungsverfahrens wegen eines Parkoder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
l) Vorversicherungs-Garantie
Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechtsschutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nachstehenden Voraussetzungen.
Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produktvarianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Zum Beispiel: Beim Vorversicherer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leistungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.)
Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen.
Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung sowie Sonderund Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versicherungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
• der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und
• der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und
• der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatzversicherung (zum Beispiel Firmenvertrags-Rechtsschutz oder Spezial-Straf-Rechtsschutz) bestanden hat.
Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands
• beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers
• für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
• für Streitigkeiten aus dem Kartelloder sonstigen Wettbewerbsrecht.
Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbarten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz auf maximal 300.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Regelungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unberücksichtigt.
m) Einmaliger Universal-Rechtsschutz
für eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständige Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt
1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: Immobilien-Bereich, Verkehrs-Bereich).
Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).
Es besteht keine Wartezeit.
Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz
• falls in Ihrer Angelegenheit der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Insofern verweisen wir auf § 4 Abs 1
• oder wenn der dem einmaligen Universal-Rechtsschutz zugrunde liegende Lebenssachverhalt seinen Ursprung vor Beginn des Versicherungsschutzes hat (Beispiel: Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einem Ihrer Mitarbeiter gekündigt. Dieser wehrt sich nun gegen die Kündigung, da sie nicht gerechtfertigt sei.
• für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben
• bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Ebenfalls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie
• für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen
• wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.)
Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
n) Forderungsausfalldeckung Insolvenzschutz
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG als Risikoträger ersetzt bis zu zweimal je Kalenderjahr Ausfälle von fälligen, unbestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seine Kunden/Abnehmer insbesondere aus Dienstleistungs-, Werkund Kaufverträgen.
Die Versicherungssumme beträgt jeweils bis zu 250 Euro in den in Klausel 12 Forderungsausfalldeckung Insolvenzschutz beschriebenen Fällen.
Wenn die Forderungen zur Einziehung an das ARAG Online-Forderungsmanagement übergeben wurden, erhöht sich der Betrag jeweils auf maximal 500 Euro.
o) Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung
für die Anfechtung eines Vertrages im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständige Tätigkeit und Ihrem Kunden aufgrund eines von Ihrem Kunden beantragten Insolvenzverfahrens (dies gilt abweichend von § 3 l) bb).
Voraussetzung ist, dass
• deutsches Recht Anwendung findet,
• das Insolvenzverfahrens erst nach Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Kunden eröffnet wurde,
• der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden bereits vollständig erfüllt wurde („Vollständig erfüllt“ heißt: Sie haben die Leistung vollständig erbracht und der Kunde hat für diese Leistung vollständig bezahlt).
Hinweis: Für aktive Maßnahmen Ihrerseits besteht kein Versicherungsschutz. (Beispiel: Für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage besteht ein Versicherungsschutz).
Die Versicherungssumme beträgt 1.000 Euro je Versicherungsfall.
(5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
a) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b)
bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c)
cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d)
b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird.
(6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 d):
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
(8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Dokumentversion: 2024.05