In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Leistungsarten:
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in verschiedenen Formen vereinbart werden, die in § 21 bis § 29 beschrieben sind. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Solche Schadenersatzansprüche dürfen jedoch nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
(Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers oder wegen eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche aus einer Vertragsverletzung bei einer mangelhaften Fernseheroder Autoreparatur. Grundlage hierfür ist der Vertrags-Rechtsschutz; siehe unter d.)
b) Arbeits-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
• Arbeitsverhältnissen;
• öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bei dienstrechtlichen und versorgungsrechtlichen Ansprüchen.
c) Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
• Mietund Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung);
• sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht);
• dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um den Verlauf der Grundstücksgrenze).
d) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. (Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.)
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich SchadenersatzRechtsschutz (siehe oben a), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b) oder Wohnungsund Grundstück-Rechtsschutz (siehe oben c) handelt.
e) Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanzund Verwaltungsgerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.
f) Sozial-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen;
bb) um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b, c, e oder h enthalten ist.
h) Disziplinarund Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinarund Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: Dies betrifft berufsrechtliche Angelegenheiten von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.)
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, wobei Strafschärfungen oder
-milderungen außer Betracht bleiben.)
aa) Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen also ein Vergehen mit Bezug zum Straßenverkehr vorgeworfen, erhalten Sie Versicherungsschutz.
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)
bb) Wird Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. haben Sie Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
• Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub).
• Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurtpflicht oder verursachen unzulässigen Lärm.)
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung
aa) für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschaftsoder erbrechtlichen Angelegenheiten (Beratungs-Rechtsschutz). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
bb) Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die hierfür anfallende gesetzliche Vergütung bis zu 250 Euro (erweiterter Beratungs-Rechtsschutz). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Diese Leistungserweiterung gilt nicht für unterhaltsrechtliche Angelegenheiten.
cc) In Betreuungsangelegenheiten nach §§ 1814 ff. BGB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gegen Sie, eine mitversicherte Person oder einen mit den vorgenannten Personen in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades stehenden Dritten stehen, übernehmen wir die gesetzlichen Gebühren eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für eine über die Beratung hinausgehende Wahrnehmung rechtlicher Interessen sowie entstehende Gerichtskosten insgesamt bis zu 1.000 Euro (Betreuungs-Rechtsschutz).
dd) Für die Erstellung und Registrierung oder Änderung einer standardisierten Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Sorgerechtsverfügung sowie einer Erklärung zur Organspende benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister. Wenn dies gesetzlich erforderlich ist, empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr (mit Ausnahme der Registergebühren). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs (Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung von Patientenund Sorgerechtsverfügungen).
l) Rechtsschutz in Ehesachen
für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und derjenigen Ihres ehelichen oder eingetragenen Lebenspartners in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungsbzw. Aufhebungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.
m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie haben Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass
• im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hätte;
• der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart l enthalten ist. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.
n) Opfer-Rechtsschutz
1) als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.
Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (§§ 224 ff. StGB) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
2) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
• Ermittlungsverfahren,
• Nebenklageverfahren,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
• für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch
3) Sie haben Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie sind nebenklageberechtigt,
• Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
• es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
4) Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1, § 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.
o) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten
für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen in ursächlichem Zusammenhang mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen.
Dokumentversion: 2024.05
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in verschiedenen Formen vereinbart werden, die in § 21 bis § 29 beschrieben sind. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Solche Schadenersatzansprüche dürfen jedoch nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
(Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers oder wegen eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche aus einer Vertragsverletzung bei einer mangelhaften Fernseheroder Autoreparatur. Grundlage hierfür ist der Vertrags-Rechtsschutz; siehe unter d.)
b) Arbeits-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
• Arbeitsverhältnissen;
• öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bei dienstrechtlichen und versorgungsrechtlichen Ansprüchen.
c) Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
• Mietund Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung);
• sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht);
• dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um den Verlauf der Grundstücksgrenze).
d) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. (Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.)
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich SchadenersatzRechtsschutz (siehe oben a), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b) oder Wohnungsund Grundstück-Rechtsschutz (siehe oben c) handelt.
e) Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanzund Verwaltungsgerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.
f) Sozial-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen;
bb) um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b, c, e oder h enthalten ist.
h) Disziplinarund Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinarund Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: Dies betrifft berufsrechtliche Angelegenheiten von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.)
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, wobei Strafschärfungen oder
-milderungen außer Betracht bleiben.)
aa) Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen also ein Vergehen mit Bezug zum Straßenverkehr vorgeworfen, erhalten Sie Versicherungsschutz.
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)
bb) Wird Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. haben Sie Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
• Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub).
• Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurtpflicht oder verursachen unzulässigen Lärm.)
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung
aa) für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschaftsoder erbrechtlichen Angelegenheiten (Beratungs-Rechtsschutz). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
bb) Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die hierfür anfallende gesetzliche Vergütung bis zu 250 Euro (erweiterter Beratungs-Rechtsschutz). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Diese Leistungserweiterung gilt nicht für unterhaltsrechtliche Angelegenheiten.
cc) In Betreuungsangelegenheiten nach §§ 1814 ff. BGB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gegen Sie, eine mitversicherte Person oder einen mit den vorgenannten Personen in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades stehenden Dritten stehen, übernehmen wir die gesetzlichen Gebühren eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für eine über die Beratung hinausgehende Wahrnehmung rechtlicher Interessen sowie entstehende Gerichtskosten insgesamt bis zu 1.000 Euro (Betreuungs-Rechtsschutz).
dd) Für die Erstellung und Registrierung oder Änderung einer standardisierten Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Sorgerechtsverfügung sowie einer Erklärung zur Organspende benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister. Wenn dies gesetzlich erforderlich ist, empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr (mit Ausnahme der Registergebühren). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs (Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung von Patientenund Sorgerechtsverfügungen).
l) Rechtsschutz in Ehesachen
für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und derjenigen Ihres ehelichen oder eingetragenen Lebenspartners in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungsbzw. Aufhebungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.
m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie haben Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass
• im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hätte;
• der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart l enthalten ist. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.
n) Opfer-Rechtsschutz
1) als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.
Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (§§ 224 ff. StGB) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
2) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
• Ermittlungsverfahren,
• Nebenklageverfahren,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
• für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch
3) Sie haben Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie sind nebenklageberechtigt,
• Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
• es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
4) Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1, § 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.
o) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten
für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen in ursächlichem Zusammenhang mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen.
Dokumentversion: 2024.05