In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Wegfall des versicherten Interesses:
(1) Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? Dann gilt Folgendes
(sofern nichts anderes vereinbart ist):
Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
(2) Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
(3) Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus) wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
• die erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten,
• die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wenn Sie ein Objekt wechseln, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzen, dann gilt dies nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Mietoder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? Dann gilt Folgendes
(sofern nichts anderes vereinbart ist):
Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
(2) Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
(3) Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus) wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
• die erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten,
• die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wenn Sie ein Objekt wechseln, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzen, dann gilt dies nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Mietoder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
Dokumentversion: 2024.05