In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Aktiv-Rechtsschutz Komfort:
(1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, haben Versicherungsschutz
a) für Ihren privaten Bereich
• für die Risiken des täglichen Lebens,
• einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer,
• auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
b) im beruflichen Bereich
• für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
• außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsund Pflegeverhältnisse;
Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.500 Euro.
c) im Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
• aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste;
• einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwecken) bewohnten Wohneinheit.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
d) im Verkehrsbereich
wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Mieter
• Leasingnehmer
• Erwerber
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelassen sein oder
• auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert.
(2) Mitversichert sind
a) Ihre minderjährigen Kinder.
b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
c) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversicherung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pflegeeinrichtung (zum Beispiel Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen.
d) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht (§ 2 d)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Sonderbedingung 1)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschaftsund Erbrecht sowie
zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 13)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a)
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilienoder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis
1.500 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung).
Für ein erstes Beratungsgespräch bei Fragen zur Rente oder Pension, insbesondere zu Altersteilzeitoder Vorruhestandsregelungen, Hinzuverdienstmöglichkeiten oder Erwerbsminderungsrente übernehmen wir pro Kalenderjahr die Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Rentenberaters bis zur Höhe von 250 Euro.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten.
Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt
10.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
c) Rechtsschutz für Parkund Halteverstöße
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenoder Verwaltungsverfahrens wegen eines Parkoder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne
des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
d) Anti-Stalking-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Eingriffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben.
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;
b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzugund Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen.
c) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, KrankentagegeldVersicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;
d) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraftoder Flächengeothermieanlage) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Einoder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet.
(6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
a) für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird:
Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns vereinbaren, dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird:
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient, dies sind
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV)
selbstständige Nebentätigkeiten (vgl. § 26 p Absatz 4 n), auch gelegentliche Referentenoder Vortragstätigkeiten;
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsund Pflegeverhältnisse;
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
• den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zu Rente oder Pension nach Absatz 4.
Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Absatz 1 b versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten.
b) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
aa) beruflicher Bereich (1 b)
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
bb) Immobilienbereich (1 c)
cc) Verkehrsbereich (1 d)
c) um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
aa) Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l)
bb) Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
(7) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, haben Versicherungsschutz
a) für Ihren privaten Bereich
• für die Risiken des täglichen Lebens,
• einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer,
• auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
b) im beruflichen Bereich
• für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
• außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsund Pflegeverhältnisse;
Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.500 Euro.
c) im Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
• aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste;
• einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwecken) bewohnten Wohneinheit.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
d) im Verkehrsbereich
wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Mieter
• Leasingnehmer
• Erwerber
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelassen sein oder
• auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert.
(2) Mitversichert sind
a) Ihre minderjährigen Kinder.
b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
c) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversicherung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pflegeeinrichtung (zum Beispiel Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen.
d) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht (§ 2 d)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Sonderbedingung 1)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschaftsund Erbrecht sowie
zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 13)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a)
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilienoder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis
1.500 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung).
Für ein erstes Beratungsgespräch bei Fragen zur Rente oder Pension, insbesondere zu Altersteilzeitoder Vorruhestandsregelungen, Hinzuverdienstmöglichkeiten oder Erwerbsminderungsrente übernehmen wir pro Kalenderjahr die Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Rentenberaters bis zur Höhe von 250 Euro.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten.
Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt
10.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
c) Rechtsschutz für Parkund Halteverstöße
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenoder Verwaltungsverfahrens wegen eines Parkoder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne
des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
d) Anti-Stalking-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Eingriffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben.
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;
b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzugund Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen.
c) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, KrankentagegeldVersicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;
d) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraftoder Flächengeothermieanlage) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Einoder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet.
(6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
a) für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird:
Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns vereinbaren, dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird:
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient, dies sind
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV)
selbstständige Nebentätigkeiten (vgl. § 26 p Absatz 4 n), auch gelegentliche Referentenoder Vortragstätigkeiten;
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsund Pflegeverhältnisse;
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
• den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zu Rente oder Pension nach Absatz 4.
Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Absatz 1 b versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten.
b) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
aa) beruflicher Bereich (1 b)
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
bb) Immobilienbereich (1 c)
cc) Verkehrsbereich (1 d)
c) um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
aa) Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l)
bb) Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
(7) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentversion: 2024.05