In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Versichererwechsel:
(1) Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von § 4 Absatz 4):
• Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall des § 4 Absatz 4 a vorliegt.
• Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
• Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steueroder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.)
• Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
• Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
• der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen geben wir Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert hatten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags.
(2) Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungsschutz bei uns bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von § 4 Absatz 4):
• Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall des § 4 Absatz 4 a vorliegt.
• Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
• Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steueroder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.)
• Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
• Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
• der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen geben wir Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert hatten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags.
(2) Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungsschutz bei uns bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird.
Dokumentversion: 2024.05