In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Leistungsumfang:
(1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können:
a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten:
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.)
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten.
Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts.
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeitenund Disziplinarund Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
• ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohn-
ort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b Absatz 1 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstandsund Streitwerte zugrunde.
c) Wir tragen
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
• die Kosten des Gerichtsvollziehers.
d) Wir übernehmen die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a im Inland.
e) Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden.
f) Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständige
• verfügt über die erforderliche technische Sachkunde (als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN-/ISONormen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind)
• und wurde Ihnen durch uns vermittelt.
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
• in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Strafund Ordnungswidrigkeitenverfahren.
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kaufund Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
g) Liegt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe mit dem Kaskoversicherer kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir
• im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p
• im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d
die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die Sie nach den für Ihren Kaskoversicherungsvertrag gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung im Falle eines Unterliegens zu tragen haben, sofern der von Ihnen zu benennende Sachverständige durch uns vermittelt wurde.
h) Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.
i) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn
• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
• Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro.
j) Wir übernehmen die Anwaltsund Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
(2) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
• zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
• diese Kosten bereits gezahlt haben.
Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
(3) Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
b) Kosten,
aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben;
bb) die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben;
c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
Ausnahmen:
• Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
• Bei unseren Komfortund Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungsfall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist.
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil);
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
h) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen;
i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h bis j sowie n 1) bis
3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang;
j) die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
(4) Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Versicherungsfällen die sowohl auf Grund des Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen oder Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige als auch auf Grund einer Sonderbedingung versichert sind, wird höchstens eine vereinbarte Versicherungssumme gezahlt. Es gilt stets die höher vereinbarte Versicherungssumme. (Beispiel: Sie haben den Aktiv-Rechtsschutz Premium und den webaktiv Premium bei uns versichert und melden uns einen Versicherungsfall im Bereich des Urheberrechts. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium besteht dafür eine Versicherungssumme von 1.000 Euro und im webaktiv Premium eine Versicherungssumme in Höhe von 15.000 Euro. Für den gemeldeten Versicherungsfall greift nur eine Versicherungssumme und zwar die höhere Versicherungssumme von 15.000 Euro.)
(5) Treuebonus bei Schadenfreiheit
Haben Sie Ihren Rechtsschutzvertrag mit Ausnahme von ARAG JuraTel® seit mindestens drei Jahren nicht in Anspruch genommen, übernehmen wir anteilig die Kosten für Ihren nächsten Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn dieser sonst nicht versichert wäre, zum Beispiel aufgrund eines Ausschlusses oder einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Der Treuebonus beträgt
• bis zu 250 Euro in unseren Basisprodukten,
• bis zu 500 Euro in unseren Komfortprodukten sowie im Firmen-Fahrer-Rechtsschutz und
• bis zu 750 Euro in unseren Premiumprodukten.
(6) Wir sorgen
a) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen;
b) für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe;
c) für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische Vertretungen;
d) für die Auswahl und Beauftragung
aa) eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder
bb) eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV),
wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die hierfür anfallenden Kosten tragen wir je Rechtsschutzfall bis zu 500 Euro.
Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Leistung subsidiär.
e) auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt mindestens 14 Tage vor der Reise, zusenden.
Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernehmen wir. (Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.)
f) für psychologische telefonische Soforthilfe,
wenn bei Ihnen psychische Belastungen/Beschwerden hervorgerufen wurden und Sie befürchten, dass sich die Belastungen/Beschwerden nachteilig auf Ihre Gesundheit auswirken
aa) durch nach einen Verkehrsunfall
• im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p
• im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d
bb) durch Cybermobbing (Das ist systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kommunikationsmitteln über einen längeren Zeitraum zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, sozialen Netzwerken oder Websites.)
• im webaktiv Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingungen 12; 12 a und 12 b
• im webaktiv Komfort und Premium für Selbstständige nach Sonderbedingungen 15 a und 15 b
cc) bei Kündigung des Arbeitsplatzes, Mobbing, Stalking, sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Beruf nach § 26 p Absatz 1 b
dd) durch Spiel-, Handyund/oder Onlinesucht
im web@aktiv Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingung 12 b
• wenn Sie dem Impuls zum Onlinespielen nicht widerstehen können, auch wenn dies gravierende Folgen in Ihrem persönlichen, familiären oder beruflichen Umfeld nach sich zu ziehen droht oder schon nach sich gezogen hat (Spielsucht) oder
• wenn Sie unter einer exzessiven und unkontrollierten Nutzung des Handys (Nomophobie) und/oder des Internets leiden.
Wie sieht unsere Soforthilfe konkret aus? Wir vermitteln Ihnen eine angemessene psychologische telefonische Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.
(7) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
a) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
b) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund Erbrecht (§ 2 k Absatz 1 und 2 für Notare;
c) im Ausland auch für dort ansässige rechtsund sachkundige Bevollmächtigte.
(8) Einbeziehung von Legal Tech
Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teiloder vollautomatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise können Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisieren (Beispiele: die Berechnung und Geltendmachung einer Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung oder die Einziehung von Forderungen nach Flugverspätung).
Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-Tech-Dienstleister zu Stande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen übernehmen wir.
(9) Haftung von Dienstleistern
Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftragter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können:
a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten:
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.)
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten.
Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts.
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeitenund Disziplinarund Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
• ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohn-
ort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b Absatz 1 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstandsund Streitwerte zugrunde.
c) Wir tragen
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
• die Kosten des Gerichtsvollziehers.
d) Wir übernehmen die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a im Inland.
e) Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden.
f) Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständige
• verfügt über die erforderliche technische Sachkunde (als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN-/ISONormen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind)
• und wurde Ihnen durch uns vermittelt.
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
• in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Strafund Ordnungswidrigkeitenverfahren.
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kaufund Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
g) Liegt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe mit dem Kaskoversicherer kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir
• im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p
• im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d
die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die Sie nach den für Ihren Kaskoversicherungsvertrag gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung im Falle eines Unterliegens zu tragen haben, sofern der von Ihnen zu benennende Sachverständige durch uns vermittelt wurde.
h) Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.
i) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn
• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
• Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro.
j) Wir übernehmen die Anwaltsund Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
(2) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
• zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
• diese Kosten bereits gezahlt haben.
Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
(3) Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
b) Kosten,
aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben;
bb) die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben;
c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
Ausnahmen:
• Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
• Bei unseren Komfortund Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungsfall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist.
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil);
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
h) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen;
i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h bis j sowie n 1) bis
3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang;
j) die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
(4) Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Versicherungsfällen die sowohl auf Grund des Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen oder Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige als auch auf Grund einer Sonderbedingung versichert sind, wird höchstens eine vereinbarte Versicherungssumme gezahlt. Es gilt stets die höher vereinbarte Versicherungssumme. (Beispiel: Sie haben den Aktiv-Rechtsschutz Premium und den webaktiv Premium bei uns versichert und melden uns einen Versicherungsfall im Bereich des Urheberrechts. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium besteht dafür eine Versicherungssumme von 1.000 Euro und im webaktiv Premium eine Versicherungssumme in Höhe von 15.000 Euro. Für den gemeldeten Versicherungsfall greift nur eine Versicherungssumme und zwar die höhere Versicherungssumme von 15.000 Euro.)
(5) Treuebonus bei Schadenfreiheit
Haben Sie Ihren Rechtsschutzvertrag mit Ausnahme von ARAG JuraTel® seit mindestens drei Jahren nicht in Anspruch genommen, übernehmen wir anteilig die Kosten für Ihren nächsten Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn dieser sonst nicht versichert wäre, zum Beispiel aufgrund eines Ausschlusses oder einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Der Treuebonus beträgt
• bis zu 250 Euro in unseren Basisprodukten,
• bis zu 500 Euro in unseren Komfortprodukten sowie im Firmen-Fahrer-Rechtsschutz und
• bis zu 750 Euro in unseren Premiumprodukten.
(6) Wir sorgen
a) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen;
b) für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe;
c) für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische Vertretungen;
d) für die Auswahl und Beauftragung
aa) eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder
bb) eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV),
wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die hierfür anfallenden Kosten tragen wir je Rechtsschutzfall bis zu 500 Euro.
Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Leistung subsidiär.
e) auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt mindestens 14 Tage vor der Reise, zusenden.
Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernehmen wir. (Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.)
f) für psychologische telefonische Soforthilfe,
wenn bei Ihnen psychische Belastungen/Beschwerden hervorgerufen wurden und Sie befürchten, dass sich die Belastungen/Beschwerden nachteilig auf Ihre Gesundheit auswirken
aa) durch nach einen Verkehrsunfall
• im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p
• im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d
bb) durch Cybermobbing (Das ist systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kommunikationsmitteln über einen längeren Zeitraum zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, sozialen Netzwerken oder Websites.)
• im webaktiv Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingungen 12; 12 a und 12 b
• im webaktiv Komfort und Premium für Selbstständige nach Sonderbedingungen 15 a und 15 b
cc) bei Kündigung des Arbeitsplatzes, Mobbing, Stalking, sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Beruf nach § 26 p Absatz 1 b
dd) durch Spiel-, Handyund/oder Onlinesucht
im web@aktiv Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingung 12 b
• wenn Sie dem Impuls zum Onlinespielen nicht widerstehen können, auch wenn dies gravierende Folgen in Ihrem persönlichen, familiären oder beruflichen Umfeld nach sich zu ziehen droht oder schon nach sich gezogen hat (Spielsucht) oder
• wenn Sie unter einer exzessiven und unkontrollierten Nutzung des Handys (Nomophobie) und/oder des Internets leiden.
Wie sieht unsere Soforthilfe konkret aus? Wir vermitteln Ihnen eine angemessene psychologische telefonische Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.
(7) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
a) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
b) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund Erbrecht (§ 2 k Absatz 1 und 2 für Notare;
c) im Ausland auch für dort ansässige rechtsund sachkundige Bevollmächtigte.
(8) Einbeziehung von Legal Tech
Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teiloder vollautomatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise können Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisieren (Beispiele: die Berechnung und Geltendmachung einer Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung oder die Einziehung von Forderungen nach Flugverspätung).
Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-Tech-Dienstleister zu Stande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen übernehmen wir.
(9) Haftung von Dienstleistern
Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftragter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar.
Dokumentversion: 2024.05