In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall).
Dokumentversion: 2024.05
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall).
Dokumentversion: 2024.05