In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Beitragsfreistellung (bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderung):
(1) Gegenstand und Voraussetzungen
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne Ihren Versicherungsbeitrag zahlen zu müssen.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
• Die Regelung muss zwischen uns vereinbart sein.
• Sie sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch VI).
Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass Sie bei Eintritt des Befreiungsgrunds mindestens zwei Jahre ununterbrochen
• in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
• ein Arbeitsentgelt bezogen haben, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass Sie wieder
• in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
• ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
Die Regelung gilt höchstens für fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn während der Beitragsfreistellung mehrere dieser Voraussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit).
Nach Ihrem Tod gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt.
(2) Wann leisten wir nicht?
Eine Beitragsfreistellung nach (1) tritt nicht ein,
a) wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen. Davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht oder
b) wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufsoder erwerbsunfähig geworden sind oder
c) wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls innerhalb dieses Zeitraums ist oder
d) wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch
• militärische Konflikte
• Innere Unruhen
• Streiks oder
• Nuklearschäden ausgenommen durch eine medizinische Behandlung oder
e) wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht.
(3) Was müssen Sie tun?
Den Anspruch auf Beitragsfreistellung müssen Sie unverzüglich geltend machen. (Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt
„sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
Sie müssen
• uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und
• uns nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung nach (1) gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen.
(4) Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob Sie noch die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung erfüllen.
Wenn Sie diesen Nachweis nicht unverzüglich erbringen, beenden wir die Beitragsfreistellung. (Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) Diese Beitragsfreistellung tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn Sie die Auskünfte und Nachweise nachreichen.
Die Punkte (1) bis (3) gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Beitragsfreistellung noch vorliegt.
(5) Beendigung
Diese Zusatzvereinbarung können wir oder Sie kündigen, und zwar drei Monate vor dem Ende jedes Versicherungsjahres. Die Zusatzvereinbarung endet automatisch zur auf das jeweilige Ereignis folgenden Hauptfälligkeit, wenn
• Sie das 67. Lebensjahr erreichen;
• Sie sterben und die Person, die nach Ihrem Tod Ihren Versicherungsvertrag mit uns fortführt, zum Zeitpunkt Ihres Todes das 67. Lebensjahr vollendet hat.
(6) Für Mitversicherte aus Ihrem Versicherungsvertrag gilt diese Zusatzvereinbarung nicht.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Gegenstand und Voraussetzungen
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne Ihren Versicherungsbeitrag zahlen zu müssen.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
• Die Regelung muss zwischen uns vereinbart sein.
• Sie sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch VI).
Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass Sie bei Eintritt des Befreiungsgrunds mindestens zwei Jahre ununterbrochen
• in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
• ein Arbeitsentgelt bezogen haben, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass Sie wieder
• in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
• ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
Die Regelung gilt höchstens für fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn während der Beitragsfreistellung mehrere dieser Voraussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit).
Nach Ihrem Tod gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt.
(2) Wann leisten wir nicht?
Eine Beitragsfreistellung nach (1) tritt nicht ein,
a) wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen. Davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht oder
b) wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufsoder erwerbsunfähig geworden sind oder
c) wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls innerhalb dieses Zeitraums ist oder
d) wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch
• militärische Konflikte
• Innere Unruhen
• Streiks oder
• Nuklearschäden ausgenommen durch eine medizinische Behandlung oder
e) wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht.
(3) Was müssen Sie tun?
Den Anspruch auf Beitragsfreistellung müssen Sie unverzüglich geltend machen. (Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt
„sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
Sie müssen
• uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und
• uns nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung nach (1) gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen.
(4) Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob Sie noch die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung erfüllen.
Wenn Sie diesen Nachweis nicht unverzüglich erbringen, beenden wir die Beitragsfreistellung. (Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) Diese Beitragsfreistellung tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn Sie die Auskünfte und Nachweise nachreichen.
Die Punkte (1) bis (3) gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Beitragsfreistellung noch vorliegt.
(5) Beendigung
Diese Zusatzvereinbarung können wir oder Sie kündigen, und zwar drei Monate vor dem Ende jedes Versicherungsjahres. Die Zusatzvereinbarung endet automatisch zur auf das jeweilige Ereignis folgenden Hauptfälligkeit, wenn
• Sie das 67. Lebensjahr erreichen;
• Sie sterben und die Person, die nach Ihrem Tod Ihren Versicherungsvertrag mit uns fortführt, zum Zeitpunkt Ihres Todes das 67. Lebensjahr vollendet hat.
(6) Für Mitversicherte aus Ihrem Versicherungsvertrag gilt diese Zusatzvereinbarung nicht.
Dokumentversion: 2024.05