In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung:
(1) Richten Sie bitte alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.
(2) Wenn Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abzugeben haben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie Ihren Namen ändern.
(3) Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, wenden wir bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend an.
3 Versicherungsfall
Dokumentversion: 2024.05
(1) Richten Sie bitte alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.
(2) Wenn Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abzugeben haben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie Ihren Namen ändern.
(3) Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, wenden wir bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend an.
3 Versicherungsfall
Dokumentversion: 2024.05