In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte:
(1) Sie haben Versicherungsschutz
a) als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten landoder forstwirtschaftlichen Betrieb und die dazugehörigen nicht gewerbesteuerpflichtigen landoder forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe. Hierzu gehört auch das Betriebsrisiko von Photovoltaikanlagen. Ausnahme: Risiken aus Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen;
b) für Ihren privaten Bereich
für die Risiken des täglichen Lebens einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer;
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
c) im beruflichen Bereich
• als Arbeitgeber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen;
• für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter;
d) im Immobilienbereich
• für landoder forstwirtschaftlich genutzte eigene, gepachtete oder verpachtete Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile;
• für die Vermietung von Ferienwohnungen an bis zu acht Gäste;
• als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland sowie einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst bewohnten Wohneinheit; diesen Wohneinheiten zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
e) im Verkehrsbereich
• als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers oder nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge;
• als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen und Anhängern.
(2) Mitversichert sind
a) Ihr ehelicher, eingetragener oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist;
b) Ihre minderjährigen Kinder;
c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;
e) die in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaften Altenteiler und die in Ihrem Betrieb tätigen und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaften Mitinhaber und Hoferben sowie deren eheliche, eingetragene oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), soweit diese an deren Wohnsitz amtlich gemeldet sind, und die Kinder dieser Personen im gleichen Umfang wie Ihre eigenen Kinder und Ihres mitversicherten Lebenspartners;
f) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;
g) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich
registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht (§ 2 d)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschaftsund Erbrecht sowie
zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o)
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3)
ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilienoder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich
a) abweichend von § 3 Absatz 2 p auch auf verwaltungsrechtliche Verfahren wegen der Kürzung von beantragten oder bereits empfangenen landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 d der EU-Verordnung 1782/2003 aufgrund eines tatsächlichen oder behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futtermittelund Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross-Compliance-Angelegenheiten).
Wird Ihnen ein vorsätzlicher Verstoß gegen Cross-Compliance-Richtlinien vorgeworfen, besteht Versicherungsschutz, solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.
b) abweichend von § 3 Absatz 2 m auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungsund Flurbereinigungsverfahren.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.
c) abweichend von § 3 Absatz 2 j auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungsund sonstigen Anliegerabgaben.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist.
(5) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 e) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
a) Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l)
b) Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
c) Erweiterter Straf-Rechtsschutz (Sonderbedingung 1)
(7) Bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für im Versicherungsschein genannte gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe des Landoder Forstwirts (zum Beispiel Mastbetriebe, Metzgereien, Photovoltaikanlagen (Betriebsrisiko, das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation).
Dokumentversion: 2024.05
(1) Sie haben Versicherungsschutz
a) als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten landoder forstwirtschaftlichen Betrieb und die dazugehörigen nicht gewerbesteuerpflichtigen landoder forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe. Hierzu gehört auch das Betriebsrisiko von Photovoltaikanlagen. Ausnahme: Risiken aus Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen;
b) für Ihren privaten Bereich
für die Risiken des täglichen Lebens einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer;
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
c) im beruflichen Bereich
• als Arbeitgeber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen;
• für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter;
d) im Immobilienbereich
• für landoder forstwirtschaftlich genutzte eigene, gepachtete oder verpachtete Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile;
• für die Vermietung von Ferienwohnungen an bis zu acht Gäste;
• als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland sowie einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst bewohnten Wohneinheit; diesen Wohneinheiten zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
e) im Verkehrsbereich
• als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers oder nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge;
• als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen und Anhängern.
(2) Mitversichert sind
a) Ihr ehelicher, eingetragener oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist;
b) Ihre minderjährigen Kinder;
c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;
e) die in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaften Altenteiler und die in Ihrem Betrieb tätigen und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaften Mitinhaber und Hoferben sowie deren eheliche, eingetragene oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), soweit diese an deren Wohnsitz amtlich gemeldet sind, und die Kinder dieser Personen im gleichen Umfang wie Ihre eigenen Kinder und Ihres mitversicherten Lebenspartners;
f) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;
g) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich
registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht (§ 2 d)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschaftsund Erbrecht sowie
zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o)
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3)
ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilienoder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich
a) abweichend von § 3 Absatz 2 p auch auf verwaltungsrechtliche Verfahren wegen der Kürzung von beantragten oder bereits empfangenen landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 d der EU-Verordnung 1782/2003 aufgrund eines tatsächlichen oder behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futtermittelund Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross-Compliance-Angelegenheiten).
Wird Ihnen ein vorsätzlicher Verstoß gegen Cross-Compliance-Richtlinien vorgeworfen, besteht Versicherungsschutz, solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.
b) abweichend von § 3 Absatz 2 m auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungsund Flurbereinigungsverfahren.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.
c) abweichend von § 3 Absatz 2 j auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungsund sonstigen Anliegerabgaben.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist.
(5) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 e) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
a) Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l)
b) Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
c) Erweiterter Straf-Rechtsschutz (Sonderbedingung 1)
(7) Bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für im Versicherungsschein genannte gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe des Landoder Forstwirts (zum Beispiel Mastbetriebe, Metzgereien, Photovoltaikanlagen (Betriebsrisiko, das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation).
Dokumentversion: 2024.05