In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Selbstständige:
(1) Sie haben Versicherungsschutz
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit;
b) als Arbeitgeber
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;
• für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeitsoder Dienstrecht bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b).
Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.
c) für den Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland;
d) für den Verkehrsbereich
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft.
Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-AUS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg.
Voraussetzung ist, dass
• der Pilot der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS-Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und
• der Pilot den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und
• der Pilot die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und
• der Pilot die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und
• der Pilot die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro je Kalenderjahr.
Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kennzeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;
b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
• auf Ihre Firma zugelassen oder
• auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder
• Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o)
Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p)
Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
für Selbstständige (Klausel 4)
Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3)
ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 16)
Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern
(zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation).
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilienoder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) den Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraftoder Flächengeothermieanlage) bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro.
b) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht für Firmeninhaber
Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schützen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr.
c) Rechtsschutz für Parkund Halteverstöße
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenoder Verwaltungsverfahrens wegen eines Parkoder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
a) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b)
bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c)
cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d)
b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird.
(6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 d):
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
(8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Sie haben Versicherungsschutz
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit;
b) als Arbeitgeber
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;
• für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeitsoder Dienstrecht bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b).
Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.
c) für den Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland;
d) für den Verkehrsbereich
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft.
Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-AUS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg.
Voraussetzung ist, dass
• der Pilot der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS-Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und
• der Pilot den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und
• der Pilot die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und
• der Pilot die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und
• der Pilot die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro je Kalenderjahr.
Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kennzeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;
b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
• auf Ihre Firma zugelassen oder
• auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder
• Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o)
Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p)
Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
für Selbstständige (Klausel 4)
Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3)
ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 16)
Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern
(zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation).
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilienoder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) den Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraftoder Flächengeothermieanlage) bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro.
b) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht für Firmeninhaber
Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schützen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr.
c) Rechtsschutz für Parkund Halteverstöße
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenoder Verwaltungsverfahrens wegen eines Parkoder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
a) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b)
bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c)
cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d)
b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird.
(6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 d):
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
(8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Dokumentversion: 2024.05