In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Außergerichtliches Mediationsverfahren:
Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernehmen wir in Deutschland für einen von uns vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Angestrebt wird eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts durch die Parteien. Diese erhalten hierzu die Hilfe eines Mediators. Eine Mediation erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich.)
Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen.
Die Kosten der Mediation übernehmen wir, soweit der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Immobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist oder unverzüglich eingeschlossen wird.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne des § 4. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
Dokumentversion: 2024.05
Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernehmen wir in Deutschland für einen von uns vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Angestrebt wird eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts durch die Parteien. Diese erhalten hierzu die Hilfe eines Mediators. Eine Mediation erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich.)
Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen.
Die Kosten der Mediation übernehmen wir, soweit der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Immobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist oder unverzüglich eingeschlossen wird.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne des § 4. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
Dokumentversion: 2024.05