In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Kündigung nach Versicherungsfall:
(1) Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
(2) Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Ein solches Kündigungsrecht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® oder Online-Forderungsmanagement handelt (Ausnahme: Online-Forderungsmanagement ist als Einzelvertrag abgeschlossen, siehe Sonderbedingung 11 § 6 Absatz 2).
Wann müssen Sie oder wir kündigen?
Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres.
Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
(2) Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Ein solches Kündigungsrecht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® oder Online-Forderungsmanagement handelt (Ausnahme: Online-Forderungsmanagement ist als Einzelvertrag abgeschlossen, siehe Sonderbedingung 11 § 6 Absatz 2).
Wann müssen Sie oder wir kündigen?
Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres.
Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.
Dokumentversion: 2024.05