In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen:
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Mieter
• Leasingnehmer
• Erwerber und
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Beispiel auch E-Bikes, E-Scooter, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb).
(2) Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertragsund Sachenrecht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als
a) Fahrgast
b) Fußgänger
c) Radfahrer
d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuhoder Skatebordfahrer, Reiter)
(3) Mitversichert sind
a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist;
b) Ihre minderjährigen Kinder;
c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;
e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s). (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht (§ 2 d)
Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Reisedienstleistungs-, Personentransportund Beherbungsverträgen
(Beispiele: Streitigkeiten wegen Reisemängeln mit dem Reiseveranstalter oder um Entschädigung nach Flugverspätungen)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a)
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die
Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Kennzeichen-Wiederbeschaffung (Klausel 11)
(5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen.
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
• Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
• der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen. (Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Auf dem Weg zu einem Kunsthandwerkermarkt werden Sie verletzt, weil Ihnen jemand die Vorfahrt nimmt.)
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertragsund Sachenrecht.
(6) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.
Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz
a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;
b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzugund Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen.
(7) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(8) Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen gehörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant.
Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitragsrelevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzugund Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen und Taxen.
Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben machen.
Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeigeund Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Mieter
• Leasingnehmer
• Erwerber und
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Beispiel auch E-Bikes, E-Scooter, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb).
(2) Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertragsund Sachenrecht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als
a) Fahrgast
b) Fußgänger
c) Radfahrer
d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuhoder Skatebordfahrer, Reiter)
(3) Mitversichert sind
a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist;
b) Ihre minderjährigen Kinder;
c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;
e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s). (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht (§ 2 d)
Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Reisedienstleistungs-, Personentransportund Beherbungsverträgen
(Beispiele: Streitigkeiten wegen Reisemängeln mit dem Reiseveranstalter oder um Entschädigung nach Flugverspätungen)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a)
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die
Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Kennzeichen-Wiederbeschaffung (Klausel 11)
(5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen.
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
• Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
• der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen. (Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Auf dem Weg zu einem Kunsthandwerkermarkt werden Sie verletzt, weil Ihnen jemand die Vorfahrt nimmt.)
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertragsund Sachenrecht.
(6) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.
Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz
a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;
b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzugund Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen.
(7) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(8) Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen gehörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant.
Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitragsrelevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzugund Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen und Taxen.
Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben machen.
Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeigeund Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentversion: 2024.05