In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Aktiv-Rechtsschutz Premium:
(1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, haben Versicherungsschutz
a) für den privaten Bereich
• für die Risiken des täglichen Lebens,
• einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer,
• auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit;
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
b) im beruflichen Bereich
• für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
• außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsund Pflegeverhältnisse;
• abweichend von § 3 Absatz 2 c auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsvertragsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal
50.000 Euro hieraus. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen diesen Betrag, besteht auch kein anteiliger Versicherungsschutz.
Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 5.000 Euro.
c) im Immobilienbereich
aa) als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
• aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste;
• einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwecken) bewohnten Wohneinheit.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
bb) für die Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus;
d) im Verkehrsbereich
wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Mieter
• Leasingnehmer
• Erwerber
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelassen sein oder
• auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Sie sind ferner als
• Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge
• Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen, auch wenn der Immobilienbereich abgewählt ist,
versichert.
(2) Mitversichert sind
a) Ihre minderjährigen Kinder;
b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
c) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversicherung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pflegeeinrichtung (zum Beispiel: Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen.
d) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht § 2 d)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Sonderbedingung 1) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschaftsund Erbrecht sowie
zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k)
Im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k bb ist das Kostenlimit auf
bis zu 1.000 Euro erhöht.
Im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k cc besteht eine unbegrenzte Versicherungssumme.
Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 13)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens
• im Immobilienbereich oder
• im Verkehrsbereich oder
• wegen Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.500 Euro.
Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist (Klausel 11)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) den Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen sowie auch für eine weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr als 1.000 Euro. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
b) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungsverfügung
für die einmalige Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung eines Testaments (abweichend von § 3 h), eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungsverfügung.
Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 und höchstens 500 Euro begrenzt.
c) den Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern
für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und dadurch drohender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b versichert ist.
d) den Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren
für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch in privaten Verbraucherinsolvenzund Restschuldbefreiungsverfahren. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
e) den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Beratungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.
f) den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung)
Für ein erstes Beratungsgespräch bei Fragen zur Rente oder Pension, insbesondere zu Altersteilzeitoder Vorruhestandsregelungen, Hinzuverdienstmöglichkeiten oder Erwerbsminderungsrente übernehmen wir pro Kalenderjahr die Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Rentenberaters bis zur Höhe von 250 Euro.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.
g) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten.
Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt
20.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
h) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Vergabe von Studienplätzen (abweichend von § 3 Absatz 2 p) für insgesamt bis zu fünf verwaltungsrechtliche Verfahren (Hauptsacheverfahren einschließlich eines dazugehörigen Eilverfahrens) während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8.
i) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungsund Flurbereinigungsverfahren. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m.
j) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungsund sonstigen Anliegerabgaben. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j.
Für i und j beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3.
k) den Bauherren-Rechtsschutz
für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen, eingetragenen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), für Letzteren, soweit er am Wohnsitz des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, in der Eigenschaft als Bauherr(en) von auch bisher nicht versicherten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d und Absatz 2 f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
• Streitigkeiten aus der Finanzierung,
• die Beteiligung an Immobilienfonds.
(Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Handwerker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzureichender Sicherung der Baustelle ermittelt.)
l) Kostenschutz für Übergabeprotokolle
Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Übergabeprotokollen pro Kalenderjahr je versicherter Wohneinheit in Deutschland. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist.
(Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll.)
m) Erb-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Streitigkeiten. Sie haben Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zu entscheiden hätte. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
(Beispiele für den Erb-Rechtsschutz: Sie streiten mit Miterben um Ihren Anteil oder Sie wollen ein Testament anfechten.)
n) Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
• Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
• der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese.
Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen.
(Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Als Zeitungsausträger werden Sie vom Hund eines Abonnenten gebissen.)
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertragsund Sachenrecht.
o) den Sozial-Rechtsschutz in Europa
In Erweiterung zu § 2 f und abweichend von § 6 Absatz 1 haben Sie auch Versicherungsschutz in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren.
p) Rechtsschutz für Parkund Halteverstöße
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenoder Verwaltungsverfahrens wegen eines Parkoder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
q) Anti-Stalking-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Eingriffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben.
r) Rechtsschutz nach Musterfeststellungsklage
Wenn Sie fristund formgerecht gemäß § 608 ZPO Ihre Ansprüche im Klageregister für Musterfeststellungsklagen im Rahmen der jeweiligen Feststellungsziele angemeldet haben und
• die Musterfeststellungsklage rechtskräftig entschieden oder
• durch außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde,
übernehmen wir die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, um im Anschluss Ihre individuellen Ansprüche durchzusetzen.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn Sie Ihre Anmeldung wirksam zurückgenommen haben. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und auf eine Wartezeit.
Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
Voraussetzung ist, dass
• der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: privater Bereich, Immobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist und
• Sie vor der Anmeldung im Klageregister noch keinen Rechtsanwalt über eine Beratung hinaus beauftragt haben. Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall ab. Diese entfällt, wenn Sie einen von uns vermittelten Rechtsanwalt aus dem bundesweiten Partnernetzwerk von Rechtsanwälten wählen.
s) Vorversicherungs-Garantie
Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechtsschutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nachstehenden Voraussetzungen.
Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produktvarianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Beispiel: Beim Vorversicherer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leistungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.)
Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen.
Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung sowie Sonderund Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versicherungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
• der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und
• der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und
• der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatzversicherung bestanden hat.
Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands
• beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers
• für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
• für Streitigkeiten aus dem Kartelloder sonstigen Wettbewerbsrecht.
Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbarten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz auf maximal 300.000 Euro begrenzt. Bei Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung ist sie auf maximal 20.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Regelungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unberücksichtigt.
t) Einmaliger Universal-Rechtsschutz
für eine anwaltliche Beratung in eigenen Angelegenheiten, wenn Sie privat oder als Arbeitnehmer betroffen sind. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Verkehrs-Bereich). Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).
Es besteht keine Wartezeit.
Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz
• falls in Ihrer Angelegenheit der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Insofern verweisen wir auf § 4 Abs 1
• oder wenn der dem einmaligen Universal-Rechtsschutz zugrunde liegende Lebenssachverhalt seinen Ursprung vor Beginn des Versicherungsschutzes hat (Beispiel: Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen und möchten diesen vorzeitig beenden)
• für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben
• bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Ebenfalls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie
• für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen
• wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.)
Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die in steuerlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;
b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzugund Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen.
c) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, KrankentagegeldVersicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;
d) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraftoder Flächengeothermieanlage) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Einoder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d.
e) Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für vorbereitende Tätigkeiten, die der Aufnahme einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit unmittelbar vorausgehen
Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine nach unserem Tarif Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit neu auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis, die Anmietung einer hierfür vorgesehenen Gewerbeeinheit und die erstmalige Anschaffung von Einrichtungen der Betriebsstätte in Deutschland.
Voraussetzung ist, dass Sie das neue Risiko ab dessen Entstehung bei uns mit § 28, § 28 b oder § 28 p versichern. Ansonsten entfällt der Versicherungsschutz nachträglich und Sie sind verpflichtet, uns die uns entstandenen Kosten zu erstatten.
(6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
a) für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird:
Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns vereinbaren, dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird:
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient; dies sind
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV),
selbstständige Nebentätigkeiten (§ 26 p Absatz 4 n, auch für gelegentliche Referentenoder Vortragstätigkeiten
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsund Pflegeverhältnisse;
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
• den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nach Absatz 4 e;
• den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zu Rente oder Pension nach Absatz 4 f.
Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Absatz 1 b versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten.
b) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
aa) beruflicher Bereich (1 b)
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
bb) Immobilienbereich (1 c)
cc) Verkehrsbereich (1 d)
c) um den Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l) erweitert wird.
(7) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, haben Versicherungsschutz
a) für den privaten Bereich
• für die Risiken des täglichen Lebens,
• einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer,
• auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit;
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
b) im beruflichen Bereich
• für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
• außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsund Pflegeverhältnisse;
• abweichend von § 3 Absatz 2 c auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsvertragsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal
50.000 Euro hieraus. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen diesen Betrag, besteht auch kein anteiliger Versicherungsschutz.
Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 5.000 Euro.
c) im Immobilienbereich
aa) als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
• aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste;
• einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwecken) bewohnten Wohneinheit.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
bb) für die Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus;
d) im Verkehrsbereich
wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Mieter
• Leasingnehmer
• Erwerber
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelassen sein oder
• auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Sie sind ferner als
• Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge
• Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen, auch wenn der Immobilienbereich abgewählt ist,
versichert.
(2) Mitversichert sind
a) Ihre minderjährigen Kinder;
b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
c) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversicherung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pflegeeinrichtung (zum Beispiel: Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen.
d) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht § 2 d)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Sonderbedingung 1) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschaftsund Erbrecht sowie
zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k)
Im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k bb ist das Kostenlimit auf
bis zu 1.000 Euro erhöht.
Im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k cc besteht eine unbegrenzte Versicherungssumme.
Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 13)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens
• im Immobilienbereich oder
• im Verkehrsbereich oder
• wegen Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.500 Euro.
Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist (Klausel 11)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) den Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen sowie auch für eine weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr als 1.000 Euro. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
b) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungsverfügung
für die einmalige Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung eines Testaments (abweichend von § 3 h), eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungsverfügung.
Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 und höchstens 500 Euro begrenzt.
c) den Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern
für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und dadurch drohender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b versichert ist.
d) den Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren
für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch in privaten Verbraucherinsolvenzund Restschuldbefreiungsverfahren. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
e) den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Beratungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.
f) den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung)
Für ein erstes Beratungsgespräch bei Fragen zur Rente oder Pension, insbesondere zu Altersteilzeitoder Vorruhestandsregelungen, Hinzuverdienstmöglichkeiten oder Erwerbsminderungsrente übernehmen wir pro Kalenderjahr die Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Rentenberaters bis zur Höhe von 250 Euro.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist.
g) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten.
Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt
20.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
h) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Vergabe von Studienplätzen (abweichend von § 3 Absatz 2 p) für insgesamt bis zu fünf verwaltungsrechtliche Verfahren (Hauptsacheverfahren einschließlich eines dazugehörigen Eilverfahrens) während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8.
i) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungsund Flurbereinigungsverfahren. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m.
j) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungsund sonstigen Anliegerabgaben. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j.
Für i und j beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3.
k) den Bauherren-Rechtsschutz
für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen, eingetragenen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), für Letzteren, soweit er am Wohnsitz des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, in der Eigenschaft als Bauherr(en) von auch bisher nicht versicherten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d und Absatz 2 f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
• Streitigkeiten aus der Finanzierung,
• die Beteiligung an Immobilienfonds.
(Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Handwerker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzureichender Sicherung der Baustelle ermittelt.)
l) Kostenschutz für Übergabeprotokolle
Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Übergabeprotokollen pro Kalenderjahr je versicherter Wohneinheit in Deutschland. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist.
(Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll.)
m) Erb-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Streitigkeiten. Sie haben Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zu entscheiden hätte. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
(Beispiele für den Erb-Rechtsschutz: Sie streiten mit Miterben um Ihren Anteil oder Sie wollen ein Testament anfechten.)
n) Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
• Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
• der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese.
Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen.
(Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Als Zeitungsausträger werden Sie vom Hund eines Abonnenten gebissen.)
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertragsund Sachenrecht.
o) den Sozial-Rechtsschutz in Europa
In Erweiterung zu § 2 f und abweichend von § 6 Absatz 1 haben Sie auch Versicherungsschutz in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren.
p) Rechtsschutz für Parkund Halteverstöße
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenoder Verwaltungsverfahrens wegen eines Parkoder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
q) Anti-Stalking-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Eingriffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben.
r) Rechtsschutz nach Musterfeststellungsklage
Wenn Sie fristund formgerecht gemäß § 608 ZPO Ihre Ansprüche im Klageregister für Musterfeststellungsklagen im Rahmen der jeweiligen Feststellungsziele angemeldet haben und
• die Musterfeststellungsklage rechtskräftig entschieden oder
• durch außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde,
übernehmen wir die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, um im Anschluss Ihre individuellen Ansprüche durchzusetzen.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn Sie Ihre Anmeldung wirksam zurückgenommen haben. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und auf eine Wartezeit.
Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
Voraussetzung ist, dass
• der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: privater Bereich, Immobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist und
• Sie vor der Anmeldung im Klageregister noch keinen Rechtsanwalt über eine Beratung hinaus beauftragt haben. Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall ab. Diese entfällt, wenn Sie einen von uns vermittelten Rechtsanwalt aus dem bundesweiten Partnernetzwerk von Rechtsanwälten wählen.
s) Vorversicherungs-Garantie
Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechtsschutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nachstehenden Voraussetzungen.
Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produktvarianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Beispiel: Beim Vorversicherer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leistungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.)
Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen.
Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung sowie Sonderund Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versicherungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
• der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und
• der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und
• der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatzversicherung bestanden hat.
Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands
• beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers
• für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
• für Streitigkeiten aus dem Kartelloder sonstigen Wettbewerbsrecht.
Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbarten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz auf maximal 300.000 Euro begrenzt. Bei Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung ist sie auf maximal 20.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Regelungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unberücksichtigt.
t) Einmaliger Universal-Rechtsschutz
für eine anwaltliche Beratung in eigenen Angelegenheiten, wenn Sie privat oder als Arbeitnehmer betroffen sind. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Verkehrs-Bereich). Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).
Es besteht keine Wartezeit.
Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz
• falls in Ihrer Angelegenheit der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Insofern verweisen wir auf § 4 Abs 1
• oder wenn der dem einmaligen Universal-Rechtsschutz zugrunde liegende Lebenssachverhalt seinen Ursprung vor Beginn des Versicherungsschutzes hat (Beispiel: Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen und möchten diesen vorzeitig beenden)
• für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben
• bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Ebenfalls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie
• für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen
• wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.)
Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die in steuerlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;
b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzugund Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen.
c) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, KrankentagegeldVersicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;
d) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraftoder Flächengeothermieanlage) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Einoder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d.
e) Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für vorbereitende Tätigkeiten, die der Aufnahme einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit unmittelbar vorausgehen
Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine nach unserem Tarif Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit neu auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis, die Anmietung einer hierfür vorgesehenen Gewerbeeinheit und die erstmalige Anschaffung von Einrichtungen der Betriebsstätte in Deutschland.
Voraussetzung ist, dass Sie das neue Risiko ab dessen Entstehung bei uns mit § 28, § 28 b oder § 28 p versichern. Ansonsten entfällt der Versicherungsschutz nachträglich und Sie sind verpflichtet, uns die uns entstandenen Kosten zu erstatten.
(6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
a) für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird:
Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns vereinbaren, dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird:
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient; dies sind
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV),
selbstständige Nebentätigkeiten (§ 26 p Absatz 4 n, auch für gelegentliche Referentenoder Vortragstätigkeiten
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsund Pflegeverhältnisse;
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
• den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nach Absatz 4 e;
• den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zu Rente oder Pension nach Absatz 4 f.
Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Absatz 1 b versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten.
b) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
aa) beruflicher Bereich (1 b)
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
bb) Immobilienbereich (1 c)
cc) Verkehrsbereich (1 d)
c) um den Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l) erweitert wird.
(7) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentversion: 2024.05