In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten:
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
b) Sie müssen uns
• vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
• alle Beweismittel angeben und
• uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
d) entfällt
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
• bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und
• entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
• wenn Sie das verlangen oder
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt, das heißt, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(4) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
• Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
• ihm die Beweismittel angeben,
• ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
• die notwendigen Unterlagen beschaffen und
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(5) Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn Sie eine Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls,
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.)
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(6) entfällt
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.).
(8) Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über.
Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
(9) Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die wir zuvor geleistet haben, müssen Sie uns diese zurückzahlen.
Dokumentversion: 2024.05
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
b) Sie müssen uns
• vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
• alle Beweismittel angeben und
• uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
d) entfällt
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
• bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und
• entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
• wenn Sie das verlangen oder
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt, das heißt, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(4) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
• Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
• ihm die Beweismittel angeben,
• ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
• die notwendigen Unterlagen beschaffen und
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(5) Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn Sie eine Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls,
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.)
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(6) entfällt
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.).
(8) Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über.
Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
(9) Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die wir zuvor geleistet haben, müssen Sie uns diese zurückzahlen.
Dokumentversion: 2024.05