In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt folgendes für Aktiv-Rechtsschutz Basis:
(1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, haben Versicherungsschutz
a) für Ihren privaten Bereich
• für die Risiken des täglichen Lebens,
• einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer,
• auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
b) im beruflichen Bereich
für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
c) im Immobilienbereich
als Mieter oder Nutzungsberechtigter
einer selbst bewohnten Wohneinheit (Hauptwohnung) in Deutschland –
der Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
d) im Verkehrsbereich
wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Mieter
• Leasingnehmer
• Erwerber
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern wahrnehmen.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelassen sein oder
• auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge zu Lande versichert.
(2) Mitversichert sind
a) Ihre minderjährigen Kinder;
b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
c) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) verse-
henen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(3) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht (§ 2 d)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren abweichend von § 2 j jedoch nur dann, wenn Ihnen
ein Fahrverbot oder der Eintrag von mindestens zwei Punkten in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) drohen
(4) Der Versicherungsschutz umfasst außerdem
ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
(5) Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).
(6) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;
b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzugund Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen.
c) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;
(7) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
a) um einen der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
aa) beruflicher Bereich (1 b)
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts
bb) Immobilienbereich (1 c)
cc) Verkehrsbereich (1 d)
b) um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
aa) Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l)
bb) Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
(8) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentversion: 2024.05
(1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, haben Versicherungsschutz
a) für Ihren privaten Bereich
• für die Risiken des täglichen Lebens,
• einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer,
• auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
b) im beruflichen Bereich
für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
c) im Immobilienbereich
als Mieter oder Nutzungsberechtigter
einer selbst bewohnten Wohneinheit (Hauptwohnung) in Deutschland –
der Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
d) im Verkehrsbereich
wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Mieter
• Leasingnehmer
• Erwerber
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern wahrnehmen.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelassen sein oder
• auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge zu Lande versichert.
(2) Mitversichert sind
a) Ihre minderjährigen Kinder;
b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
c) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) verse-
henen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(3) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
Wohnungsund Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht (§ 2 d)
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
Disziplinarund Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren abweichend von § 2 j jedoch nur dann, wenn Ihnen
ein Fahrverbot oder der Eintrag von mindestens zwei Punkten in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) drohen
(4) Der Versicherungsschutz umfasst außerdem
ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a)
Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
(5) Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).
(6) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;
b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzugund Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen.
c) Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;
(7) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
a) um einen der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
aa) beruflicher Bereich (1 b)
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts
bb) Immobilienbereich (1 c)
cc) Verkehrsbereich (1 d)
b) um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
aa) Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l)
bb) Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
(8) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentversion: 2024.05