In der Hausratversicherung der ARAG gilt im Tarif Fahrraddiebstahl folgendes für Fahrrad-Schutzbrief (optional):
Sofern eine Fahrrad-Kaskoversicherung gemäß Nr. 5 vereinbart wurde, erbringen wir im Rahmen der nachstehenden Bedingungen auch die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von Kosten, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (Subsidiarität gemäß Teil A Nr. 11.5). Endet die FahrradKaskoversicherung, endet auch der Versicherungsschutz aus dem Fahrrad-Schutzbrief.
6.1 24-Stunden-Serviceleistungen
6.1.1 Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach Nr. 6, dass die Organisation der Hilfeleistung durch die ARAG erfolgt (Obliegenheit).
Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0211/9890-1405 (ARAG-Notfall-Telefon). Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.
Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit dem Fahrrad durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
6.2 Versicherungsfall, versicherte Personen, versicherte Fahrräder
6.2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Bedingungen beide erfüllt sind:
a) Das von Ihnen oder den mitversicherten Personen (siehe 6.2.2) geführte versicherte Fahrrad (siehe 6.2.3) fällt wegen einer Panne (6.5 c), eines Unfalls (6.5 e) oder eines Totalbzw. Teile-Diebstahls aus oder Sie bzw. eine versicherte Person wurden durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad verletzt oder sind schwerwiegend erkrankt.
b) Der Anspruch auf Beistandsleistungen wird durch Sie oder eine versicherte Person beim ARAG-Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht.
6.2.2 Versicherungsschutz besteht für Sie und Ihren ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Versichert sind auch berechtigte Fahrer und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem).
6.2.3 Versichertes Fahrrad im Rahmen der Fahrrad-Schutzbriefs ist jedes Fahrrad, das im Eigentum von Ihnen oder einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungsoder zulassungspflichtig ist.
6.3 Versicherte Leistungen Was leistet der Fahrrad-Schutzbrief?
Nach einem Versicherungsfall unterstützen wir mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistungen, um Sie schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
6.3.1 Soforthilfe am Schadenort
6.3.1.1 24-Stunden-Service
Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit dem versicherten Fahrrad bei Anruf der 24-Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
6.3.1.2 Pannenhilfe
Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile werden nicht übernommen. Organisieren Sie oder die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50 Euro.
6.3.2 Weitere Leistungen ab einer Entfernung von 10 km vom Wohnort des Versicherungsnehmers
6.3.2.1 Transport zur nächsten Fahrrad-Werkstatt
Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für den Transport des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen
die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete FahrradWerkstatt, erfolgt der Transport bis zum Wohnsitz.
Ist ein von Ihnen oder der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit uns anstelle des Transports zur FahrradWerkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen.
Für einen nicht von uns organisiertes Transport erstatten wir die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist.
6.3.2.2 Bergung
Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abgekommen, sorgen wir für die Bergung und/oder den Abtransport einschließlich Gepäck und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die entstehenden Kosten in voller Höhe.
6.3.2.3 Leistungen nach Diebstahl oder Unfall
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringen wir, wenn man Ihnen oder der versicherten Person auf einer Reise das Fahrrad gestohlen hat und dieser Diebstahl polizeilich gemeldet wurde oder durch einen Unfall beschädigt und nicht mehr fahrbereit ist.
6.3.2.3.1 Weiteroder Rückfahrt
Wir organisieren die Weiterfahrt zum Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zum Zielort (innerhalb des Geltungsbereichs nach 6.4). Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades vom Schadenort. Der Versicherer übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 Euro für die
a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort,
b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz,
c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll.
6.3.2.3.1 Ersatzfahrrad
Wir vermitteln Ihnen oder der versicherten Person ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Die Leistung erbringen wir längstens für sieben Tage und mit maximal 50 Euro je Tag. Nehmen Sie die Leistungen Weiterund Rückfahrt nach 6.3.2.3.1 in Anspruch, übernehmen wir keine Ersatzfahrradkosten.
6.3.2.3.3 Übernachtungskosten
Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wiederhergestellt oder fahrbereit aufgefunden wurde. Der Versicherer erstattet bis zu 80 Euro je Übernachtung.
Nehmen Sie oder Sie bzw. die versicherte Person die Leistung Weiterund Rückfahrt nach 6.3.2.3.1 in Anspruch, übernehmen wir die Übernachtungskosten nur für höchstens eine Nacht.
6.3.2.3.4 Fahrrad-Rücktransport-Service und Pick-up-Service
Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgen wir für den Transport des Fahrrads zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahrrad nach einem Diebstahl wiederaufgefunden wird.
Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku beschädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku.
Bei einem Schadenort in Deutschland sorgen wir dafür, dass Sie oder die versicherte Person zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland gebracht werden. Dies erfolgt möglichst zusammen mit dem Fahrrad (Pick-Up-Service).
6.3.2.3.5 Fahrrad-Verschrottung
Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an Sie ausbezahlt. Gepäck lassen wir zu Ihrem Wohnsitz im Inland transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
6.3.2.3.6 Notfall-Bargeld
Geraten Sie auf einer Reise mit einem versicherten Fahrrad im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von Bargeld an den Reiseort. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung und tragen die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 Euro.
6.4 Abweichender Geltungsbereich für den Fahrrad-Schutzbrief
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistanceund Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.
6.5 Begriffe
a) Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem Sie oder die mitversicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen.
b) Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Hilfsfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.
c) Panne ist eine Störung (Betriebs-, Bremsoder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind
• entladene oder entwendete Akkus oder
• fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann, oder
• ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird.
a) Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenbzw. Leistungsort, die mit den durch ein Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Versicherungsfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden.
b) Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
c) Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.
d) Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.
6.6 Nicht versicherte Gefahren und Schäden im Fahrrad-Schutzbrief
6.6.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden
aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde (siehe 2.1). Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie oder die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
bb) die von Ihnen oder der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden,
cc) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
b) Außerdem besteht kein Versicherungsschutz,
aa) wenn Sie oder die versicherte Person bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens von Ihnen oder der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie oder die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie oder die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war,
bb) wenn Sie oder die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden,
cc) wenn Einoder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der Dienstleistung entgegenstehen,
dd) wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz der Schadenort weniger als 10 km Wegstrecke von seinem ständigen Wohnsitz entfernt liegt,
ee) für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten gespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätze a) bb) sowie b) aa) bis b) cc) besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht mindestens grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere uneingeschränkte ungekürzte Leistung.
6.7 Besondere Obliegenheiten für den Fahrrad-Schutzbrief
6.7.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie oder die versicherte Person
a) den Schaden unverzüglich anzeigen die Notrufzentrale steht „rund um die Uhr“ für Sie unter der Telefonnummer 0211/9890-1405 bereit,
b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen,
c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten
d) jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflichtgestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden,
e) uns bei der Geltendmachung, der aufgrund seiner Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten, unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
6.7.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie oder die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie oder die versicherte Person nach, dass die Obliegenheit nicht mindestens grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie oder die versicherte Person nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
6.7.3 Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen.
Dokumentversion: 2021.11
Sofern eine Fahrrad-Kaskoversicherung gemäß Nr. 5 vereinbart wurde, erbringen wir im Rahmen der nachstehenden Bedingungen auch die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von Kosten, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (Subsidiarität gemäß Teil A Nr. 11.5). Endet die FahrradKaskoversicherung, endet auch der Versicherungsschutz aus dem Fahrrad-Schutzbrief.
6.1 24-Stunden-Serviceleistungen
6.1.1 Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach Nr. 6, dass die Organisation der Hilfeleistung durch die ARAG erfolgt (Obliegenheit).
Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0211/9890-1405 (ARAG-Notfall-Telefon). Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.
Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit dem Fahrrad durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
6.2 Versicherungsfall, versicherte Personen, versicherte Fahrräder
6.2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Bedingungen beide erfüllt sind:
a) Das von Ihnen oder den mitversicherten Personen (siehe 6.2.2) geführte versicherte Fahrrad (siehe 6.2.3) fällt wegen einer Panne (6.5 c), eines Unfalls (6.5 e) oder eines Totalbzw. Teile-Diebstahls aus oder Sie bzw. eine versicherte Person wurden durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad verletzt oder sind schwerwiegend erkrankt.
b) Der Anspruch auf Beistandsleistungen wird durch Sie oder eine versicherte Person beim ARAG-Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht.
6.2.2 Versicherungsschutz besteht für Sie und Ihren ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Versichert sind auch berechtigte Fahrer und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem).
6.2.3 Versichertes Fahrrad im Rahmen der Fahrrad-Schutzbriefs ist jedes Fahrrad, das im Eigentum von Ihnen oder einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungsoder zulassungspflichtig ist.
6.3 Versicherte Leistungen Was leistet der Fahrrad-Schutzbrief?
Nach einem Versicherungsfall unterstützen wir mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistungen, um Sie schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
6.3.1 Soforthilfe am Schadenort
6.3.1.1 24-Stunden-Service
Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit dem versicherten Fahrrad bei Anruf der 24-Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
6.3.1.2 Pannenhilfe
Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile werden nicht übernommen. Organisieren Sie oder die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50 Euro.
6.3.2 Weitere Leistungen ab einer Entfernung von 10 km vom Wohnort des Versicherungsnehmers
6.3.2.1 Transport zur nächsten Fahrrad-Werkstatt
Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für den Transport des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen
die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete FahrradWerkstatt, erfolgt der Transport bis zum Wohnsitz.
Ist ein von Ihnen oder der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit uns anstelle des Transports zur FahrradWerkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen.
Für einen nicht von uns organisiertes Transport erstatten wir die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist.
6.3.2.2 Bergung
Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abgekommen, sorgen wir für die Bergung und/oder den Abtransport einschließlich Gepäck und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die entstehenden Kosten in voller Höhe.
6.3.2.3 Leistungen nach Diebstahl oder Unfall
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringen wir, wenn man Ihnen oder der versicherten Person auf einer Reise das Fahrrad gestohlen hat und dieser Diebstahl polizeilich gemeldet wurde oder durch einen Unfall beschädigt und nicht mehr fahrbereit ist.
6.3.2.3.1 Weiteroder Rückfahrt
Wir organisieren die Weiterfahrt zum Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zum Zielort (innerhalb des Geltungsbereichs nach 6.4). Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades vom Schadenort. Der Versicherer übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 Euro für die
a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort,
b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz,
c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll.
6.3.2.3.1 Ersatzfahrrad
Wir vermitteln Ihnen oder der versicherten Person ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Die Leistung erbringen wir längstens für sieben Tage und mit maximal 50 Euro je Tag. Nehmen Sie die Leistungen Weiterund Rückfahrt nach 6.3.2.3.1 in Anspruch, übernehmen wir keine Ersatzfahrradkosten.
6.3.2.3.3 Übernachtungskosten
Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wiederhergestellt oder fahrbereit aufgefunden wurde. Der Versicherer erstattet bis zu 80 Euro je Übernachtung.
Nehmen Sie oder Sie bzw. die versicherte Person die Leistung Weiterund Rückfahrt nach 6.3.2.3.1 in Anspruch, übernehmen wir die Übernachtungskosten nur für höchstens eine Nacht.
6.3.2.3.4 Fahrrad-Rücktransport-Service und Pick-up-Service
Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgen wir für den Transport des Fahrrads zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahrrad nach einem Diebstahl wiederaufgefunden wird.
Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku beschädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku.
Bei einem Schadenort in Deutschland sorgen wir dafür, dass Sie oder die versicherte Person zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland gebracht werden. Dies erfolgt möglichst zusammen mit dem Fahrrad (Pick-Up-Service).
6.3.2.3.5 Fahrrad-Verschrottung
Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an Sie ausbezahlt. Gepäck lassen wir zu Ihrem Wohnsitz im Inland transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
6.3.2.3.6 Notfall-Bargeld
Geraten Sie auf einer Reise mit einem versicherten Fahrrad im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von Bargeld an den Reiseort. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung und tragen die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 Euro.
6.4 Abweichender Geltungsbereich für den Fahrrad-Schutzbrief
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistanceund Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.
6.5 Begriffe
a) Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem Sie oder die mitversicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen.
b) Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Hilfsfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.
c) Panne ist eine Störung (Betriebs-, Bremsoder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind
• entladene oder entwendete Akkus oder
• fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann, oder
• ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird.
a) Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenbzw. Leistungsort, die mit den durch ein Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Versicherungsfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden.
b) Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
c) Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.
d) Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.
6.6 Nicht versicherte Gefahren und Schäden im Fahrrad-Schutzbrief
6.6.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden
aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde (siehe 2.1). Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie oder die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
bb) die von Ihnen oder der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden,
cc) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
b) Außerdem besteht kein Versicherungsschutz,
aa) wenn Sie oder die versicherte Person bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens von Ihnen oder der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie oder die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie oder die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war,
bb) wenn Sie oder die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden,
cc) wenn Einoder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der Dienstleistung entgegenstehen,
dd) wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz der Schadenort weniger als 10 km Wegstrecke von seinem ständigen Wohnsitz entfernt liegt,
ee) für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten gespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätze a) bb) sowie b) aa) bis b) cc) besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht mindestens grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere uneingeschränkte ungekürzte Leistung.
6.7 Besondere Obliegenheiten für den Fahrrad-Schutzbrief
6.7.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie oder die versicherte Person
a) den Schaden unverzüglich anzeigen die Notrufzentrale steht „rund um die Uhr“ für Sie unter der Telefonnummer 0211/9890-1405 bereit,
b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen,
c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten
d) jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflichtgestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden,
e) uns bei der Geltendmachung, der aufgrund seiner Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten, unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
6.7.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie oder die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie oder die versicherte Person nach, dass die Obliegenheit nicht mindestens grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie oder die versicherte Person nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
6.7.3 Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen.
Dokumentversion: 2021.11