In der Hausratversicherung der ARAG gilt im Tarif Fahrraddiebstahl folgendes für Fahrrad-Kaskoversicherung (optional):
5.1 Versicherte Sachen
Soweit besonders vereinbart, besteht Versicherungsschutz nur für die ausdrücklich im Versicherungsschein benannten privat genutzten Fahrräder und die fest mit ihnen verbundenen und ihrer Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger etc.) einschließlich des Akkus bei versicherten Elektrofahrrädern und des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses auch gegen die unter Nr. 5.2 genannten versicherten Gefahren und Schäden.
Nicht versichert und auch nicht versicherbar sind
• Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
• „Carbonräder“ (Fahrräder, deren wesentliche Bestandteile wie Rahmen, Gabel und/oder Laufräder aus Carbonverbundwerkstoff bestehen);
• „Dirt Bikes“;
• Elektrofahrräder, für die eine Versicherungspflicht besteht;
• Eigenbauten;
• gewerblich genutzte Fahrräder;
• Zubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den Betrieb des Fahrrades erforderlich sind (z. B. Kilometerzähler, Navigationssysteme), und
• nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z. B. carbon-/glasfaserverstärkter Kunststoff [CFK/GFK]).
5.2 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten eine Entschädigung wenn das versicherte Fahrrad durch
a) Unfallschäden;
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad einwirkendes Ereignis.
b) Falloder Sturzschäden;
Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades, auch ohne äußere Einwirkung.
c) Vandalismus.
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich
beschädigt oder zerstört wird, sofern kein anderer Versicherer oder wir als Hausratversicherer leistungspflichtig sind (Subsidiarität gemäß Teil A Nr. 11.5).
5.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
5.2.1 Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden aufgrund der „weiteren Naturgefahren“ (Elementargefahren):
• Erdbeben,
• Erdsenkung, Erdrutsch,
• Schneedruck, Lawinen,
• Vulkanausbruch,
• Überschwemmung, Rückstau;
5.2.2 Weitere nicht versicherte Schäden
Wir leisten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser Fahrrad-Kaskoversicherung keine Entschädigung für
a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen, vorsätzlich herbeigeführt haben;
b) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
c) Schäden, die entstehen
• bei der Teilnahme an Radrennen und Geschicklichkeitsfahrten sowie
• an zur Vorbereitung des Rennens oder der Geschicklichkeitsfahrt von einem Veranstalter organisierten oder vorgeschriebenen Trainings hierzu,
d) bei Downhill-Fahrten;
e) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung;
f) Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Lichtund Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);
g) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen;
h) Schäden durch Beoder Verarbeitung oder Reparatur;
i) Schäden, die nicht die Gebrauchsoder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lackoder ähnliche Schönheitsschäden);
j) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Einoder Umbauten sowie ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades;
k) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungsund Garantieansprüche). Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss, und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz Übergang von Ersatzansprüchen gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf unsere Kosten und unseren Anweisungen folgend außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unseren Anweisungen nicht folgen oder soweit der Dritte den Schaden ersetzt.
5.3 Entschädigungsberechnung/Höchstentschädigung
5.3.1 Berechnung
Wir erstatten die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) für die Wiederherstellung der Verkehrsund Funktionstüchtigkeit des versicherten Fahrrades.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für die Fahrrad-Kaskoversicherung im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme begrenzt.
Übersteigen die Reparaturkosten den Neuwert für ein Fahrrad gleicher Art und Güte, erstatten wir den Neuwert, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Diese setzt sich zusammen aus dem Händler-Verkaufspreis des Rades einschließlich der fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion gehörenden Teile sowie dem lose mit dem Rad verbundenen Zubehör, soweit es auf dem Händler-Kaufbeleg des zu versichernden Fahrrades aufgeführt ist.
5.3.2 Entschädigungsvoraussetzung
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer) enthalten. Im Falle eines (wirtschaftlichen) Totalschadens genügt ein Kostenvoranschlag.
5.4 Besondere Obliegenheiten für die Fahrrad-Kaskoversicherung
5.4.1 Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil A Nr. 8 haben Sie den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann;
5.4.2 Obliegenheit bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Sofern die Reparaturosten voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro übersteigen, ist uns vor Reparaturausführung die Zustimmung des Versicherers einzuholen.
b) Bei Schäden an einem zum Transport durch Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrades ist der Schaden unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen uns vorgelegt werden.
5.4.3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen gemäß Teil A Nr. 8.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
5.5 Änderung des Versicherungsschutzes der Fahrrad-Kaskoversicherung
5.5.1 Risikofortfall
Ihr Versicherungsschutz für die Kaskoversicherung endet mit der Veräußerung oder endgültigen Verschrottung des Fahrrades. Sie sind Sie verpflichtet uns unverzüglich den Fortfall anzuzeigen. Es gelten die Vorschriften §§ 95 ff. Versicherungsvertragsgesetz.
5.5.2 Beendigung der Fahrrad Kasko-Deckung
Der Ausschluss der Fahrrad-Kaskoversicherung ist nur mit Monatsfrist zur nächsten Hauptfälligkeit möglich. Für den Gesamtvertrag gelten die Vereinbarungen gemäß Teil A Nr. 10. Der Fahrrad-Schutzbrief gemäß Nr. 6 besteht nur zusammen mit der Kasko-Deckung.
Dokumentversion: 2021.11
5.1 Versicherte Sachen
Soweit besonders vereinbart, besteht Versicherungsschutz nur für die ausdrücklich im Versicherungsschein benannten privat genutzten Fahrräder und die fest mit ihnen verbundenen und ihrer Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger etc.) einschließlich des Akkus bei versicherten Elektrofahrrädern und des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses auch gegen die unter Nr. 5.2 genannten versicherten Gefahren und Schäden.
Nicht versichert und auch nicht versicherbar sind
• Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
• „Carbonräder“ (Fahrräder, deren wesentliche Bestandteile wie Rahmen, Gabel und/oder Laufräder aus Carbonverbundwerkstoff bestehen);
• „Dirt Bikes“;
• Elektrofahrräder, für die eine Versicherungspflicht besteht;
• Eigenbauten;
• gewerblich genutzte Fahrräder;
• Zubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den Betrieb des Fahrrades erforderlich sind (z. B. Kilometerzähler, Navigationssysteme), und
• nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z. B. carbon-/glasfaserverstärkter Kunststoff [CFK/GFK]).
5.2 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten eine Entschädigung wenn das versicherte Fahrrad durch
a) Unfallschäden;
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad einwirkendes Ereignis.
b) Falloder Sturzschäden;
Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades, auch ohne äußere Einwirkung.
c) Vandalismus.
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich
beschädigt oder zerstört wird, sofern kein anderer Versicherer oder wir als Hausratversicherer leistungspflichtig sind (Subsidiarität gemäß Teil A Nr. 11.5).
5.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
5.2.1 Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden aufgrund der „weiteren Naturgefahren“ (Elementargefahren):
• Erdbeben,
• Erdsenkung, Erdrutsch,
• Schneedruck, Lawinen,
• Vulkanausbruch,
• Überschwemmung, Rückstau;
5.2.2 Weitere nicht versicherte Schäden
Wir leisten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser Fahrrad-Kaskoversicherung keine Entschädigung für
a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen, vorsätzlich herbeigeführt haben;
b) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
c) Schäden, die entstehen
• bei der Teilnahme an Radrennen und Geschicklichkeitsfahrten sowie
• an zur Vorbereitung des Rennens oder der Geschicklichkeitsfahrt von einem Veranstalter organisierten oder vorgeschriebenen Trainings hierzu,
d) bei Downhill-Fahrten;
e) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung;
f) Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Lichtund Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);
g) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen;
h) Schäden durch Beoder Verarbeitung oder Reparatur;
i) Schäden, die nicht die Gebrauchsoder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lackoder ähnliche Schönheitsschäden);
j) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Einoder Umbauten sowie ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades;
k) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungsund Garantieansprüche). Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss, und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz Übergang von Ersatzansprüchen gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf unsere Kosten und unseren Anweisungen folgend außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unseren Anweisungen nicht folgen oder soweit der Dritte den Schaden ersetzt.
5.3 Entschädigungsberechnung/Höchstentschädigung
5.3.1 Berechnung
Wir erstatten die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) für die Wiederherstellung der Verkehrsund Funktionstüchtigkeit des versicherten Fahrrades.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für die Fahrrad-Kaskoversicherung im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme begrenzt.
Übersteigen die Reparaturkosten den Neuwert für ein Fahrrad gleicher Art und Güte, erstatten wir den Neuwert, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Diese setzt sich zusammen aus dem Händler-Verkaufspreis des Rades einschließlich der fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion gehörenden Teile sowie dem lose mit dem Rad verbundenen Zubehör, soweit es auf dem Händler-Kaufbeleg des zu versichernden Fahrrades aufgeführt ist.
5.3.2 Entschädigungsvoraussetzung
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer) enthalten. Im Falle eines (wirtschaftlichen) Totalschadens genügt ein Kostenvoranschlag.
5.4 Besondere Obliegenheiten für die Fahrrad-Kaskoversicherung
5.4.1 Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil A Nr. 8 haben Sie den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann;
5.4.2 Obliegenheit bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Sofern die Reparaturosten voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro übersteigen, ist uns vor Reparaturausführung die Zustimmung des Versicherers einzuholen.
b) Bei Schäden an einem zum Transport durch Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrades ist der Schaden unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen uns vorgelegt werden.
5.4.3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen gemäß Teil A Nr. 8.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
5.5 Änderung des Versicherungsschutzes der Fahrrad-Kaskoversicherung
5.5.1 Risikofortfall
Ihr Versicherungsschutz für die Kaskoversicherung endet mit der Veräußerung oder endgültigen Verschrottung des Fahrrades. Sie sind Sie verpflichtet uns unverzüglich den Fortfall anzuzeigen. Es gelten die Vorschriften §§ 95 ff. Versicherungsvertragsgesetz.
5.5.2 Beendigung der Fahrrad Kasko-Deckung
Der Ausschluss der Fahrrad-Kaskoversicherung ist nur mit Monatsfrist zur nächsten Hauptfälligkeit möglich. Für den Gesamtvertrag gelten die Vereinbarungen gemäß Teil A Nr. 10. Der Fahrrad-Schutzbrief gemäß Nr. 6 besteht nur zusammen mit der Kasko-Deckung.
Dokumentversion: 2021.11