In der Hausratversicherung der ARAG gilt im Tarif Fahrraddiebstahl folgendes für Versicherte Gefahren und Schäden im Fahrraddiebstahl-Schutz:
4.1 Für versicherte Sachen erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auf Schäden durch Raub, Diebstahl und Einbruchdiebstahl, sofern kein anderer Versicherer oder wir als Hausratversicherer leistungspflichtig sind (Subsidiarität gemäß Teil A Nr. 11.5).
4.2 Raub
a) Raub liegt vor, wenn
aa) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
bb) Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
b) Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung im Besitz des versicherten Fahrrades.
c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden.
4.3 Diebstahl
Wir leisten im Fall der Entwendung durch einfachen Diebstahl.
4.4 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4.2.a) aa) oder 4.2.a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten;
e) mittels richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
4.5 Ihre Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls für die Fahrraddiebstahlversicherung
4.5.1 Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges und dem Wert des Fahrrads entsprechendes Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (zum Beispiel sogenannte „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
4.5.2 Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und besteht für Sie die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrads zu nutzen, dann sind Sie verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad dort gemäß Nr. 4.5.1 gegen Diebstahl zu sichern. Außerhalb eines solchen Fahrradabstellraums ist das Fahrrad in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr nur dann versichert, wenn es mit einem Schloss nach Nr. 4.5.1 an einen ortsfesten Gegenstand angeschlossen ist.
4.5.3 Verletzen Sie eine der Obliegenheiten, so sind wir nach Maßgabe der in Teil A Nr. 8.1 b) und Nr. 8. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
4.6 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall für die Fahrraddiebstahlversicherung
4.6.1 Sie haben den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzen Sie diese Bestimmung, so können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen können.
4.6.2 Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
4.6.3 Verletzen Sie eine der Obliegenheiten, so sind wir nach Maßgabe der in Teil A Nr. 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentversion: 2021.11
4.1 Für versicherte Sachen erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auf Schäden durch Raub, Diebstahl und Einbruchdiebstahl, sofern kein anderer Versicherer oder wir als Hausratversicherer leistungspflichtig sind (Subsidiarität gemäß Teil A Nr. 11.5).
4.2 Raub
a) Raub liegt vor, wenn
aa) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
bb) Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
b) Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung im Besitz des versicherten Fahrrades.
c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden.
4.3 Diebstahl
Wir leisten im Fall der Entwendung durch einfachen Diebstahl.
4.4 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4.2.a) aa) oder 4.2.a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten;
e) mittels richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
4.5 Ihre Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls für die Fahrraddiebstahlversicherung
4.5.1 Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges und dem Wert des Fahrrads entsprechendes Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (zum Beispiel sogenannte „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
4.5.2 Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und besteht für Sie die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrads zu nutzen, dann sind Sie verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad dort gemäß Nr. 4.5.1 gegen Diebstahl zu sichern. Außerhalb eines solchen Fahrradabstellraums ist das Fahrrad in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr nur dann versichert, wenn es mit einem Schloss nach Nr. 4.5.1 an einen ortsfesten Gegenstand angeschlossen ist.
4.5.3 Verletzen Sie eine der Obliegenheiten, so sind wir nach Maßgabe der in Teil A Nr. 8.1 b) und Nr. 8. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
4.6 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall für die Fahrraddiebstahlversicherung
4.6.1 Sie haben den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzen Sie diese Bestimmung, so können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen können.
4.6.2 Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
4.6.3 Verletzen Sie eine der Obliegenheiten, so sind wir nach Maßgabe der in Teil A Nr. 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentversion: 2021.11