In der Hausratversicherung der ARAG gilt im Tarif Elektronik folgendes für Versicherungsfall, Entschädigungsberechnung, Entschädigungsgrenzen:
9.1 Versicherungsfall
Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.
9.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
a) als der Neuwert bei Geräten bis zu einem Alter von zwei Jahren;
b) als der Zeitwert bei Geräten ab einem Alter von zwei Jahren.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Bei der Festlegung der Ersatzleistung bleibt ein eventueller Liebhaberwert unberücksichtigt.
9.3 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeiten;
cc) Deund Remontagekosten;
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfsund Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
c) Wir leisten keine Entschädigung für
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
dd) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
ee) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit diese Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären.
9.4 Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.
9.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Nr. 9.3 und 9.4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder
c) das beschädigte oder zerstörte Gerät älter als zwei Jahre ist.
Der Zeitwert für Sachen entspricht mindestens
d) 40 Prozent des Neuwerts gemäß Nr. 9.2 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile noch zu beziehen sind, oder
e) 25 Prozent des Neuwerts gemäß Nr. 9.2 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird.
9.6 Weitere Kosten
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzen wir im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze (Nr.9.7).
9.7 Grenze der Entschädigung
a) Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt 5.000 Euro.
b) Die Jahreshöchstentschädigung ist in der Leistungsvariante „Basis“ auf 10.000 Euro, in der Leistungsvariante
„Komfort“ auf 15.000 Euro und in der Leistungsvariante „Premium“ auf 20.000 Euro begrenzt.
9.8 Selbstbeteiligung
Der nach Nr. 8.1 bis 8.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
Dokumentversion: 2021.11
9.1 Versicherungsfall
Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.
9.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
a) als der Neuwert bei Geräten bis zu einem Alter von zwei Jahren;
b) als der Zeitwert bei Geräten ab einem Alter von zwei Jahren.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Bei der Festlegung der Ersatzleistung bleibt ein eventueller Liebhaberwert unberücksichtigt.
9.3 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeiten;
cc) Deund Remontagekosten;
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfsund Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
c) Wir leisten keine Entschädigung für
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
dd) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
ee) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit diese Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären.
9.4 Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.
9.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Nr. 9.3 und 9.4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder
c) das beschädigte oder zerstörte Gerät älter als zwei Jahre ist.
Der Zeitwert für Sachen entspricht mindestens
d) 40 Prozent des Neuwerts gemäß Nr. 9.2 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile noch zu beziehen sind, oder
e) 25 Prozent des Neuwerts gemäß Nr. 9.2 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird.
9.6 Weitere Kosten
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzen wir im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze (Nr.9.7).
9.7 Grenze der Entschädigung
a) Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt 5.000 Euro.
b) Die Jahreshöchstentschädigung ist in der Leistungsvariante „Basis“ auf 10.000 Euro, in der Leistungsvariante
„Komfort“ auf 15.000 Euro und in der Leistungsvariante „Premium“ auf 20.000 Euro begrenzt.
9.8 Selbstbeteiligung
Der nach Nr. 8.1 bis 8.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
Dokumentversion: 2021.11