Die Krankentagegeld-Versicherung Tarif 37 der ARAG zahlt das vereinbarte Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – nach einer Karenzzeit von 42 Tagen – für jeden Tag weiterer völliger Arbeitsunfähigkeit sowie innerhalb der Mutterschutzfristen. Abschließbar in Stufen von 1 Euro.
Tarif 37: Krankentagegeld-Versicherung
Leistungen:
Das Krankentagegeld wird in der vereinbarten Höhe vom ersten Leistungstag an gezahlt:
- für jeden Tag der weiteren völligen Arbeitsunfähigkeit,
- oder bei einem Versicherungsfall gemäß § 1a Teil I der AVB für jeden Tag innerhalb der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag auch für Sonn- und Feiertage.
Das Krankentagegeld kann in Stufen von 1 Euro abgeschlossen werden.
Erster Leistungstag und Karenzzeit:
- Erster Leistungstag ist bei Tarif 37 der 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (42 Tage Karenzzeit).
- Die Karenzzeit gilt für jeden Versicherungsfall neu.
Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, die der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern bei der Fortzahlung des Entgelts berechtigterweise zusammenrechnet, werden auch hinsichtlich der Karenzzeit zusammengerechnet. Für Selbstständige gilt diese Bestimmung sinngemäß.
Was bedeutet das konkret?
Tarif 37 sorgt bei längerer Arbeitsunfähigkeit für einen finanziellen Ausgleich. Die Auszahlung beginnt erst nach einer Wartezeit von 42 Tagen, ab dem 43. Tag. Die Höhe des Tagegeldes lässt sich flexibel in Ein-Euro-Schritten festlegen. Auch während der Mutterschutzfristen greift die Leistung. Beginnt die Karenzzeit für jeden neuen Versicherungsfall erneut, werden zusammenhängende Krankheitszeiten jedoch berücksichtigt.
Häufige Fragen
Ab wann zahlt Tarif 37 das Krankentagegeld?
Erster Leistungstag ist bei Tarif 37 der 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. Es gilt eine Karenzzeit von 42 Tagen.
In welcher Höhe kann das Krankentagegeld abgeschlossen werden?
Das Krankentagegeld kann in Stufen von 1 Euro abgeschlossen werden.
Gilt die Karenzzeit bei jedem Versicherungsfall neu?
Ja, die Karenzzeit gilt für jeden Versicherungsfall neu. Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, die der Arbeitgeber bei der Entgeltfortzahlung berechtigterweise zusammenrechnet, werden jedoch auch bei der Karenzzeit zusammengerechnet. Für Selbstständige gilt dies sinngemäß.
Wird bei Mutterschaft ebenfalls gezahlt?
Bei einem Versicherungsfall gemäß § 1a Teil I der AVB wird für jeden Tag innerhalb der Mutterschutzfristen gezahlt, am Entbindungstag auch für Sonn- und Feiertage.