In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt im Tarif TOP Schutz folgendes für Pflichten nach Schadeneintritt:
Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens
(7) Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie
a) der ARAG Allgemeine den Schaden (bei Krankenhausaufenthalten im Ausland nach Beginn der stationären Behandlung) unverzüglich anzeigen,
b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Die ARAG Allgemeine unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist,
c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten,
d) der ARAG Allgemeine jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und, soweit erforderlich, die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheitsund Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht entbinden,
e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen,
f) auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandsreise nachweisen.
(2) Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung.
Wir erbringen die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(,) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung, an uns zurückerstatten.
Dokumentversion: 2024.01
Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens
(7) Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie
a) der ARAG Allgemeine den Schaden (bei Krankenhausaufenthalten im Ausland nach Beginn der stationären Behandlung) unverzüglich anzeigen,
b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Die ARAG Allgemeine unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist,
c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten,
d) der ARAG Allgemeine jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und, soweit erforderlich, die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheitsund Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht entbinden,
e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen,
f) auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandsreise nachweisen.
(2) Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung.
Wir erbringen die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(,) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung, an uns zurückerstatten.
Dokumentversion: 2024.01