In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt im Tarif TOP Schutz folgendes für Umfang der Leistungsp-icht:
(7) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.
(2) Arznei-, Verbandund Heilmittel müssen von den in Absatz (7) genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden.
(,) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt.
(4) Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen.
(+) Die ARAG Krankenversicherungs-AG leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungsoder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechenden Reiselands oder der Bundesrepublik Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; die ARAG Krankenversicherungs-AG kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
(6) Bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zum vollendeten zwöl(en Lebensjahr übernimmt die ARAG Krankenversicherungs-AG zusätzlich die Kosten der Unterkun( einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer.
(.) Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig:
a) für ärztliche Heilbehandlung;
b) für Arznei-, Heilund Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bäder und medizinische Packungen. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nährund Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden;
c) für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie;
d) für Röntgendiagnostik;
e) für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern diese in einem im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkun( einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.
(2) Arznei-, Verbandund Heilmittel müssen von den in Absatz (7) genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden.
(,) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt.
(4) Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen.
(+) Die ARAG Krankenversicherungs-AG leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungsoder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechenden Reiselands oder der Bundesrepublik Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; die ARAG Krankenversicherungs-AG kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
(6) Bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zum vollendeten zwöl(en Lebensjahr übernimmt die ARAG Krankenversicherungs-AG zusätzlich die Kosten der Unterkun( einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer.
(.) Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig:
a) für ärztliche Heilbehandlung;
b) für Arznei-, Heilund Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bäder und medizinische Packungen. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nährund Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden;
c) für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie;
d) für Röntgendiagnostik;
e) für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern diese in einem im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkun( einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig.
Dokumentversion: 2024.01