In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt im Tarif TOP Schutz folgendes für Krankenschutz im Ausland: Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (sofern vereinbart):
(7) Die ARAG Krankenversicherungs-AG bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Sie gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall (vergleiche auch ) 7/) Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise au(retenden Krankheit, Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedür(igkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
Als Versicherungsfall gilt auch der Tod.
Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwangerscha(skomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der ,6. Schwangerscha(swoche, Fehlgeburt und notfallbedingtem Schwangerscha(sabbruch.
(,) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
(4) Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 42 Tage aller vorübergehenden Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. ) 8 Absatz (,) gilt entsprechend. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen auf Verlangen der ARAG Krankenversicherungs-AG im Leistungsfall nachzuweisen.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Die ARAG Krankenversicherungs-AG bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Sie gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall (vergleiche auch ) 7/) Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise au(retenden Krankheit, Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedür(igkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
Als Versicherungsfall gilt auch der Tod.
Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwangerscha(skomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der ,6. Schwangerscha(swoche, Fehlgeburt und notfallbedingtem Schwangerscha(sabbruch.
(,) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
(4) Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 42 Tage aller vorübergehenden Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. ) 8 Absatz (,) gilt entsprechend. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen auf Verlangen der ARAG Krankenversicherungs-AG im Leistungsfall nachzuweisen.
Dokumentversion: 2024.01