In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt im Tarif TOP Schutz folgendes für Beginn, Dauer und Ende des Kranken-Versicherungsschutzes:
(7) Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Reisen ins Ausland und erstreckt sich auf die ersten
42 Tage jeder Reise. Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform (zum Beispiel Fax, E-Mail) erfolgt. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Die rückwirkende Mitversicherung ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. für das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
(2) Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit Beendigung des Auslandsaufenthalts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 42. Tags eines Auslandsaufenthalts.
(,) Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Reisen ins Ausland und erstreckt sich auf die ersten
42 Tage jeder Reise. Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform (zum Beispiel Fax, E-Mail) erfolgt. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Die rückwirkende Mitversicherung ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. für das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
(2) Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit Beendigung des Auslandsaufenthalts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 42. Tags eines Auslandsaufenthalts.
(,) Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
Dokumentversion: 2024.01