Die Unfallversicherung der ARAG bietet im Tarif Basis zusätzliche Erweiterungen: verlängerte Fristen für die Feststellung und Geltendmachung einer Invalidität, längerer Schutz bei überraschenden Kriegsereignissen, eine Versehensklausel bei geringfügig erscheinenden Unfallfolgen, eine pauschale Verdienstausfall-Erstattung für Selbstständige sowie eine vorzeitige Vorschussleistung.
4.1 Fristverlängerung bei der Invaliditätsleistungsanmeldung und -feststellung
Abweichend von Teil A Ziffer 2.1.1.2 muss die Invalidität
- innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und
- innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei der ARAG geltend gemacht werden.
4.2 Fristverlängerung bei überraschenden Kriegsereignissen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.3 erlischt der Versicherungsschutz erst am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs.
4.3 Geringfügig erscheinende Unfallfolgen (Versehensklausel)
Abweichend von Teil A Ziffer 6.2 liegt bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang der unfallbedingten Gesundheitsschädigung erkennbar wird.
Diese Bestimmung erweitert nicht die sonstigen vereinbarten Fristen wie zum Beispiel für den Eintritt, die ärztliche Feststellung sowie die Geltendmachung einer Invalidität.
4.4 Pauschale Vergütung des Verdienstausfalls
Wird in Ergänzung zu Teil A Ziffer 6.3 bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 500 Euro je Unfallereignis erstattet.
4.5 Gewährung einer Vorschussleistung vor Abschluss der Heilbehandlung
Abweichend von Teil A Ziffer 8.3 können Sie einen Vorschuss vor Abschluss des Heilverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall auch dann beanspruchen, wenn keine Todesfallsumme vereinbart wurde.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Basis erweitert die Standardregelungen der Unfallversicherung an mehreren Stellen zu Ihren Gunsten. Sie haben mehr Zeit, eine Invalidität feststellen zu lassen und anzumelden, und der Schutz bleibt bei plötzlich auftretenden Kriegsereignissen noch einige Tage bestehen. Melden Sie zunächst harmlos wirkende Unfallfolgen erst später, gilt das nicht als Versäumnis. Selbstständige und ähnliche Berufsgruppen erhalten bei Verdienstausfall eine Pauschale, und ein Vorschuss ist unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Abschluss der Behandlung möglich.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, eine Invalidität feststellen zu lassen und geltend zu machen?
Im Tarif Basis muss die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei der ARAG geltend gemacht werden.
Was passiert mit meinem Versicherungsschutz bei einem überraschenden Kriegsereignis?
Der Versicherungsschutz erlischt erst am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs.
Was gilt, wenn Unfallfolgen zunächst geringfügig erscheinen?
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und die ARAG unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang der unfallbedingten Gesundheitsschädigung erkennbar wird. Die sonstigen vereinbarten Fristen werden dadurch nicht erweitert.
Was erhalten Selbstständige bei nicht nachgewiesenem Verdienstausfall?
Bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 500 Euro je Unfallereignis erstattet, wenn der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen wird.
Kann ich einen Vorschuss vor Abschluss der Behandlung erhalten?
Ja, Sie können einen Vorschuss vor Abschluss des Heilverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall auch dann beanspruchen, wenn keine Todesfallsumme vereinbart wurde.