Wird bei der versicherten Person in der Unfallversicherung der ARAG eine dauernde Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigkeit ärztlich festgestellt, können Sie den Vertrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung kündigen und erhalten den Beitrag für die betroffene Person zurück.
5.1 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Wird bei der versicherten Person eine dauernde Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (§§ 14, 15 SGB XI) ärztlich festgestellt, so können Sie rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung kündigen.
5.2 Beitragsrückerstattung
Wir erstatten den Beitrag für die betroffene Person ab dem Zeitpunkt der Feststellung.
Was bedeutet das konkret?
Tritt bei der versicherten Person eine ärztlich festgestellte dauernde Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigkeit ein, haben Sie als Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Vertrag rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Feststellung zu beenden. Bereits gezahlte Beiträge für die betroffene Person werden Ihnen ab diesem Zeitpunkt zurückerstattet.
Häufige Fragen
Wann kann ich bei Pflegebedürftigkeit kündigen?
Sie können kündigen, wenn bei der versicherten Person eine dauernde Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (§§ 14, 15 SGB XI) ärztlich festgestellt wird.
Ab welchem Zeitpunkt wirkt die Kündigung?
Die Kündigung wirkt rückwirkend zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Bekomme ich Beiträge zurück?
Ja. Der Beitrag für die betroffene Person wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung erstattet.
Was gilt als maßgebliche Pflegebedürftigkeit?
Maßgeblich ist eine dauernde Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung nach §§ 14, 15 SGB XI, die ärztlich festgestellt wurde.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2016.01