Die Unfallversicherung der ARAG erstattet im Tarif Basis unfallbedingte Kosten – von der Soforthilfe weltweit über kosmetische Operationen, Bergungs- und Transportkosten bis hin zu Überführungskosten im Todesfall und telefonischer psychologischer Hilfe nach einem Unfall.
2.1 Versicherung von unfallbedingten Kosten
Ergänzend zu Teil A Ziffer 2 leisten wir nach einem gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags definierten Unfallereignis Ersatz für die nachgewiesenen unfallbedingten Kosten, nach den im Versicherungsschein vereinbarten Besondere Bedingungen.
2.1.1 Maximale Kostenerstattung
Die Leistungen gemäß Teil B Ziffer 2.2 bis 2.9 sind insgesamt auf die im Versicherungsschein genannte Höchstentschädigungssumme je Unfallereignis begrenzt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen keine anderen Begrenzungen ergeben.
2.1.2 Weitere Versicherungen bei uns
Bestehen bei uns weitere Verträge für die versicherte Person, so werden die genannten Leistungen nur aus einem dieser Verträge erbracht.
2.1.3 Verhältnis zu anderen Ersatzpflichtigen
Hat ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, kann der Erstattungsanspruch uns gegenüber nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden.
Leistet der andere Ersatzpflichtige nicht, können Sie den vollen Leistungsanspruch uns gegenüber geltend machen.
2.2 ARAG Soforthilfe weltweit
Kommt die versicherte Person in Folge einer unfallbedingten Verletzung in eine unvorhersehbare besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Gesundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Person abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
Die Entschädigung ist Teil der weiteren versicherten Kosten und ist auf maximal 1.000 Euro insgesamt beschränkt.
2.3 Kosmetische Operationen/Behandlungskosten
2.3.1 Kosten für kosmetische Operationen
2.3.1.1 Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Nicht übernommen werden die Kosten für die Wiederherstellung von unfallbedingt beschädigten oder zerstörten Zahnersatz (zum Beispiel Brücken, Kronen, Gebisse und Implantate).
Die kosmetische Operation erfolgt
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und
- bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 23. Lebensjahres.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2.3.1.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten,
insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme (Ziffer 2.1.1)
2.4 Behandlung in einer Dekompressionskammer
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach einem Tauchunfall.
2.5 Bergungskosten
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
2.6 Transportkosten
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für den Transport zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder zu einer Dekompressionskammer, soweit dies medizinisch notwendig oder ärztlich angeordnet worden ist.
2.7 Verlegung der verletzten Person zum Krankenhaus am Wohnsitz
Wir organisiert und erstatten die nachgewiesenen Kosten für die Verlegung (auch Flugrückholung) der verletzten Person in ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik in der Nähe ihres ständigen Wohnsitzes, sofern dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet wurde.
Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn eine medizinische Notwendigkeit nicht vorliegt, aufgrund des Verletzungsbilds aber mit einer vollstationären Heilbehandlung im Ausland von mehr als 14 Tagen zu rechnen ist.
2.8 Überführungs- und Bestattungskosten im Todesfall im Ausland
Wir erstatten die nachgewiesenen Überführungskosten bei einem unfallbedingten Todesfall bis zum letzten ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder, nach Abstimmung mit den Angehörigen, die angemessenen Bestattungskosten im Ausland.
2.9 Psychologische telefonische Hilfe nach einem Unfall
Wir vermitteln, abweichend von Teil A Ziffer 4.2.6, auf Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehenden Person, eine angemessene psychologische telefonische Hilfe.
Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahe stehenden Personen bei der Verarbeitung des Unfalls unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten.
Die Leistung ist auf bis zu vier Personen pro Unfallereignis begrenzt. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.
Dokumentversion: 2016.01
Was bedeutet das konkret?
Zusätzlich zur eigentlichen Unfallleistung übernimmt der Tarif Basis eine Reihe von Kosten, die nach einem Unfall entstehen können. Dazu zählen etwa Hilfe in besonderen Notlagen, kosmetische Operationen, Kosten für Rettung und Bergung, Transporte, die Rückholung ans Krankenhaus am Wohnort, Überführung oder Bestattung im Ausland sowie telefonische psychologische Unterstützung. Für viele dieser Leistungen gelten Höchstgrenzen und Voraussetzungen, die im Versicherungsschein und in den Bedingungen festgelegt sind.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erstattung für die ARAG Soforthilfe weltweit?
Die Entschädigung für die Soforthilfe weltweit ist Teil der weiteren versicherten Kosten und auf maximal 1.000 Euro insgesamt beschränkt. Kosten aus der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
Innerhalb welcher Frist muss eine kosmetische Operation erfolgen?
Die kosmetische Operation muss durch einen Arzt und nach Abschluss der Heilbehandlung erfolgen – bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 23. Lebensjahres.
Werden Kosten für die Rückholung ins Krankenhaus am Wohnort übernommen?
Ja. Die nachgewiesenen Kosten für die Verlegung – auch als Flugrückholung – in ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik in der Nähe des ständigen Wohnsitzes werden erstattet, sofern dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet wurde. Sie werden auch ersetzt, wenn keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, aber aufgrund des Verletzungsbilds mit einer vollstationären Heilbehandlung im Ausland von mehr als 14 Tagen zu rechnen ist.
Für wie viele Personen gilt die telefonische psychologische Hilfe?
Die telefonische psychologische Hilfe ist auf bis zu vier Personen pro Unfallereignis begrenzt. Die Kosten hierfür werden übernommen.
Was gilt, wenn ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten hat?
Hat ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, kann der Erstattungsanspruch nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Leistet der andere Ersatzpflichtige jedoch nicht, kann der volle Leistungsanspruch geltend gemacht werden.