Die Unfallversicherung der ARAG erweitert im Tarif Basis den Unfallbegriff deutlich: Neben Vergiftungen durch Gase, Dämpfe oder Stäube gelten auch Ertrinken, Ersticken und Erfrieren, tauchtypische Schäden, Gesundheitsschäden bei Rettung und Verteidigung, Unfälle infolge alkoholbedingter Bewusstseinsstörungen, Strahlenschäden sowie bestimmte Infektionen durch Insektenstiche als Unfall.
1.1 Vergiftungen durch Gase, Dämpfe oder Stäube
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Einwirkungen plötzlich ausströmender
- Gase,
- Dämpfe, Dünste,
- Stäube oder Säuren,
auch wenn die versicherte Person diesen Einwirkungen unbeabsichtigt und durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war.
Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).
1.2 Ertrinken, Ersticken oder Erfrierungen
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch
- Ertrinken (bzw. Erstickungstod unter Wasser),
- Ersticken und
- Erfrieren.
1.3 Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Atemluft
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch den unfreiwilligen Entzug von
- Flüssigkeit,
- Nahrungsmitteln und
- Atemluft.
1.4 Tauchtypische Gesundheitsschäden
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch tauchtypische Gesundheitsschäden wie zum Beispiel Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung.
1.5 Gesundheitsschäden bei der Rettung oder Verteidigung von Personen, Tieren und Sachen
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschäden, welche die versicherte Person bei der rechtmäßigen Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von
- Personen,
- Tieren und
- Sachen
bewusst in Kauf nimmt.
1.6 Unfälle infolge alkoholbedingter Bewusstseinsstörungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 sind Unfälle infolge alkoholbedingter Geistes- und Bewusstseinsstörungen in den Versicherungsschutz eingeschlossen.
Unfälle beim Lenken von Kraftfahrzeugen infolge alkoholbedingter Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sind jedoch nur mitversichert, wenn zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille liegt.
Ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, die durch oder unter Mitwirkung von nicht ärztlich verordneten Medikamenten oder Drogen verursacht wurden.
1.7 Gesundheitsschäden durch Strahlen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.2 sind Gesundheitsschäden durch Röntgen-, Laser- oder Maserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen versichert.
Ausgeschlossen sind Gesundheitsschädigungen, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten eintreten sowie Berufs- bzw. Gewerbekrankheiten.
1.8 Infektionen durch Insektenstiche, -bisse oder sonstige durch Tiere verursachte Hautverletzungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.4 besteht Versicherungsschutz beim erstmaligen Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche, -bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden.
Versichert sind: Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria, Meningitis, Pest.
Versicherungsschutz besteht auch
- bei vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder ärztlich verordnet sind,
- bei allergischen Reaktionen als Folge von Insektenstichen.
Abweichend von Teil A Ziffer 9.1 beginnt der Versicherungsschutz für diese Infektionen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Nachweis durch einen objektiven am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht unter Beifügung der Laborbefunde erbracht wird.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Basis erweitert den klassischen Unfallbegriff um Situationen, die nicht zwingend als typischer Unfall gelten. Dazu zählen etwa Gesundheitsschäden durch ausströmende Gase oder Dämpfe, durch Ertrinken, Ersticken oder Erfrieren, durch Tauchen, bei mutigen Rettungs- oder Verteidigungsaktionen, in bestimmten Fällen nach Alkoholeinfluss, durch bestimmte Strahlen sowie einzelne durch Tiere übertragene Infektionen. Für manche dieser Punkte gelten Grenzen, Ausschlüsse oder eine Wartezeit – maßgeblich sind stets die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Unfälle nach Alkoholkonsum mitversichert?
Ja, Unfälle infolge alkoholbedingter Geistes- und Bewusstseinsstörungen sind eingeschlossen. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt unter 1,1 Promille liegt.
Welche durch Tiere übertragenen Infektionen sind versichert?
Versichert sind Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria, Meningitis und Pest beim erstmaligen Ausbruch nach Insektenstichen, -bissen oder sonstigen von Tieren verursachten Hautverletzungen.
Gibt es bei Infektionen eine Wartezeit?
Ja, der Versicherungsschutz für diese Infektionen beginnt erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Sind Berufs- und Gewerbekrankheiten abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen bleiben unter anderem durch den Beruf bedingte Schädigungen, die durch gewöhnliche Einatmung allmählich entstehen, sowie Berufs- bzw. Gewerbekrankheiten im Zusammenhang mit Strahlen erzeugenden Apparaten.
Sind Gesundheitsschäden durch Strahlen versichert?
Ja, versichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgen-, Laser- oder Maserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Ausgeschlossen sind Schäden als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten.
Dokumentversion: 2016.01