In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Basis folgendes für Erweiterungen des Versicherungsschutzes:
1.1 VergiLungen durch Gase, Dämpfe oder Stäube
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Einwirkungen plötzlich ausströmender
• Gase,
• Dämpfe, Dünste,
• Stäube oder Säuren,
auch wenn die versicherte Person diesen Einwirkungen unbeabsichtigt und durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war.
Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufsund Gewerbekrankheiten).
1.2 Ertrinken, Ersticken oder Erfrierungen
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch
• Ertrinken (bzw. Erstickungstod unter Wasser),
• Ersticken und
• Erfrieren.
1.3 Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder AtemluL
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch den unfreiwilligen Entzug von
• Flüssigkeit,
• Nahrungsmitteln und
• AtemluL.
1.4 Tauchtypische Gesundheitsschäden
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch tauchtypische Gesundheitsschäden wie zum Beispiel Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung.
1.5 Gesundheitsschäden bei der Rettung oder Verteidigung von Personen, Tieren und Sachen
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschäden, welche die versicherte Person bei der rechtmäßigen Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von
• Personen,
• Tieren und
• Sachen
bewusst in Kauf nimmt.
1.6 Unfälle infolge alkoholbedingter Bewusstseinsstörungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 sind Unfälle infolge alkoholbedingter Geistesund Bewusstseinsstörungen in den Versicherungsschutz eingeschlossen.
Unfälle beim Lenken von KraLfahrzeugen infolge alkoholbedingter Geistesoder Bewusstseinsstörungen sind jedoch nur mitversichert, wenn zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille liegt.
Ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen, die durch oder unter Mitwirkung von nicht ärztlich verordneten Medikamenten oder Drogen verursacht wurden.
1.7 Gesundheitsschäden durch Strahlen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.2 sind Gesundheitsschäden durch Röntgen-, Laseroder Maserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen versichert.
Ausgeschlossen sind Gesundheitsschädigungen, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten eintreten sowie Berufsbzw. Gewerbekrankheiten.
1.8 Infektionen durch Insektenstiche, -bisse oder sonstige durch Tiere verursachte Hautverletzungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.4 besteht Versicherungsschutz beim erstmaligen Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche, -bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden.
Versichert sind: Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria, Meningitis, Pest.
Versicherungsschutz besteht auch
• bei vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder ärztlich verordnet sind,
• bei allergischen Reaktionen als Folge von Insektenstichen.
Abweichend von Teil A Ziffer 9.1 beginnt der Versicherungsschutz für diese Infektionen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Nachweis durch einen objektiven am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht unter Beifügung der Laborbefunde erbracht wird.
Dokumentversion: 2016.01
1.1 VergiLungen durch Gase, Dämpfe oder Stäube
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Einwirkungen plötzlich ausströmender
• Gase,
• Dämpfe, Dünste,
• Stäube oder Säuren,
auch wenn die versicherte Person diesen Einwirkungen unbeabsichtigt und durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war.
Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufsund Gewerbekrankheiten).
1.2 Ertrinken, Ersticken oder Erfrierungen
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch
• Ertrinken (bzw. Erstickungstod unter Wasser),
• Ersticken und
• Erfrieren.
1.3 Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder AtemluL
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch den unfreiwilligen Entzug von
• Flüssigkeit,
• Nahrungsmitteln und
• AtemluL.
1.4 Tauchtypische Gesundheitsschäden
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch tauchtypische Gesundheitsschäden wie zum Beispiel Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung.
1.5 Gesundheitsschäden bei der Rettung oder Verteidigung von Personen, Tieren und Sachen
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschäden, welche die versicherte Person bei der rechtmäßigen Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von
• Personen,
• Tieren und
• Sachen
bewusst in Kauf nimmt.
1.6 Unfälle infolge alkoholbedingter Bewusstseinsstörungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 sind Unfälle infolge alkoholbedingter Geistesund Bewusstseinsstörungen in den Versicherungsschutz eingeschlossen.
Unfälle beim Lenken von KraLfahrzeugen infolge alkoholbedingter Geistesoder Bewusstseinsstörungen sind jedoch nur mitversichert, wenn zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille liegt.
Ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen, die durch oder unter Mitwirkung von nicht ärztlich verordneten Medikamenten oder Drogen verursacht wurden.
1.7 Gesundheitsschäden durch Strahlen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.2 sind Gesundheitsschäden durch Röntgen-, Laseroder Maserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen versichert.
Ausgeschlossen sind Gesundheitsschädigungen, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten eintreten sowie Berufsbzw. Gewerbekrankheiten.
1.8 Infektionen durch Insektenstiche, -bisse oder sonstige durch Tiere verursachte Hautverletzungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.4 besteht Versicherungsschutz beim erstmaligen Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche, -bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden.
Versichert sind: Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria, Meningitis, Pest.
Versicherungsschutz besteht auch
• bei vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder ärztlich verordnet sind,
• bei allergischen Reaktionen als Folge von Insektenstichen.
Abweichend von Teil A Ziffer 9.1 beginnt der Versicherungsschutz für diese Infektionen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Nachweis durch einen objektiven am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht unter Beifügung der Laborbefunde erbracht wird.
Dokumentversion: 2016.01