In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Basis folgendes für Zusätzliche Erweiterungen „Basis“:
4.1 Fristverlängerung bei der Invaliditätsleistungsanmeldung und -feststellung
Abweichend von Teil A Ziffer 2.1.1.2 muss die Invalidität
• innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und
• innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei der ARAG geltend gemacht werden.
4.2 Fristverlängerung bei überraschenden Kriegsereignissen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.3 erlischt der Versicherungsschutz erst am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs.
4.3 Geringfügig erscheinende Unfallfolgen (Versehensklausel)
Abweichend von Teil A Ziffer 6.2 liegt bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang der unfallbedingten Gesundheitsschädigung erkennbar wird. Diese Bestimmung erweitert nicht die sonstigen vereinbarten Fristen wie zum Beispiel für den Eintritt, die ärztliche Feststellung sowie die Geltendmachung einer Invalidität.
4.4 Pauschale Vergütung des Verdienstausfalls
Wird in Ergänzung zu Teil A Ziffer 6.3 bei Unternehmern, GeschäLsführern, Selbstständigen oder freiberuLich Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 500 Euro je Unfallereignis erstattet.
4.5 Gewährung einer Vorschussleistung vor Abschluss der Heilbehandlung
Abweichend von Teil A Ziffer 8.3 können Sie einen Vorschuss vor Abschluss des Heilverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall auch dann beanspruchen, wenn keine Todesfallsumme vereinbart wurde.
Dokumentversion: 2016.01
4.1 Fristverlängerung bei der Invaliditätsleistungsanmeldung und -feststellung
Abweichend von Teil A Ziffer 2.1.1.2 muss die Invalidität
• innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und
• innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei der ARAG geltend gemacht werden.
4.2 Fristverlängerung bei überraschenden Kriegsereignissen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.3 erlischt der Versicherungsschutz erst am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs.
4.3 Geringfügig erscheinende Unfallfolgen (Versehensklausel)
Abweichend von Teil A Ziffer 6.2 liegt bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang der unfallbedingten Gesundheitsschädigung erkennbar wird. Diese Bestimmung erweitert nicht die sonstigen vereinbarten Fristen wie zum Beispiel für den Eintritt, die ärztliche Feststellung sowie die Geltendmachung einer Invalidität.
4.4 Pauschale Vergütung des Verdienstausfalls
Wird in Ergänzung zu Teil A Ziffer 6.3 bei Unternehmern, GeschäLsführern, Selbstständigen oder freiberuLich Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 500 Euro je Unfallereignis erstattet.
4.5 Gewährung einer Vorschussleistung vor Abschluss der Heilbehandlung
Abweichend von Teil A Ziffer 8.3 können Sie einen Vorschuss vor Abschluss des Heilverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall auch dann beanspruchen, wenn keine Todesfallsumme vereinbart wurde.
Dokumentversion: 2016.01