In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Basis folgendes für Mitversicherte Kostenpositionen „Basis“:
2.1 Versicherung von unfallbedingten Kosten
Ergänzend zu Teil A Ziffer 2 leisten wir nach einem gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags definierten Unfallereignis Ersatz für die nachgewiesenen unfallbedingten Kosten, nach den im Versicherungsschein vereinbarten Besondere Bedingungen.
2.1.1 Maximale Kostenerstattung
Die Leistungen gemäß Teil B Ziffer 2.2 bis 2.9 sind insgesamt auf die im Versicherungsschein genannte Höchstentschädigungssumme je Unfallereignis begrenzt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen keine anderen Begrenzungen ergeben.
2.1.2 Weitere Versicherungen bei uns
Bestehen bei uns weitere Verträge für die versicherte Person, so werden die genannten Leistungen nur aus einem dieser Verträge erbracht.
2.1.3 Verhältnis zu anderen ErsatzpLichtigen
Hat ein anderer ErsatzpLichtiger zu leisten, kann der Erstattungsanspruch uns gegenüber nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden.
Leistet der andere ErsatzpLichtige nicht, können Sie den vollen Leistungsanspruch uns gegenüber geltend machen.
2.2 ARAG Soforthilfe weltweit
Kommt die versicherte Person in Folge einer unfallbedingten Verletzung in eine unvorhersehbare besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Gesundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
Kosten im Zusammenhang mit der Nichtoder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Person abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungsund Reparaturkosten werden nicht erstattet.
Die Entschädigung ist Teil der weiteren versicherten Kosten und ist auf maximal 1.000 Euro insgesamt beschränkt.
2.3 Kosmetische Operationen/Behandlungskosten
2.3.1 Kosten für kosmetische Operationen
2.3.1.1 Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneideund Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Nicht übernommen werden die Kosten für die Wiederherstellung von unfallbedingt beschädigten oder zerstörten Zahnersatz (zum Beispiel Brücken, Kronen, Gebisse und Implantate).
Die kosmetische Operation erfolgt
• durch einen Arzt,
• nach Abschluss der Heilbehandlung und
• bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 23. Lebensjahres.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, HaLpLichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpLichtet ist oder seine LeistungspLicht bestreitet.
2.3.1.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
• Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
• notwendige Kosten für Unterbringung und VerpLegung in einem Krankenhaus,
• Zahnbehandlungsund Zahnersatzkosten,
insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme (Ziffer 2.1.1)
2.4 Behandlung in einer Dekompressionskammer
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach einem Tauchunfall.
2.5 Bergungskosten
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für Such-, Rettungsund Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
2.6 Transportkosten
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für den Transport zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder zu einer Dekompressionskammer, soweit dies medizinisch notwendig oder ärztlich angeordnet worden ist.
2.7 Verlegung der verletzten Person zum Krankenhaus am Wohnsitz
Wir organisiert und erstatten die nachgewiesenen Kosten für die Verlegung (auch Flugrückholung) der verletzten Person in ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik in der Nähe ihres ständigen Wohnsitzes, sofern dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet wurde.
Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn eine medizinische Notwendigkeit nicht vorliegt, aufgrund des Verletzungsbilds aber mit einer vollstationären Heilbehandlung im Ausland von mehr als 14 Tagen zu rechnen ist.
2.8 Überführungsund Bestattungskosten im Todesfall im Ausland
Wir erstatten die nachgewiesenen Überführungskosten bei einem unfallbedingten Todesfall bis zum letzten ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder, nach Abstimmung mit den Angehörigen, die angemessenen Bestattungskosten im Ausland.
2.9 Psychologische telefonische Hilfe nach einem Unfall
Wir vermitteln, abweichend von Teil A Ziffer 4.2.6, auf Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehenden Person, eine angemessene psychologische telefonische Hilfe.
Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahe stehenden Personen bei der Verarbeitung des Unfalls unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten.
Die Leistung ist auf bis zu vier Personen pro Unfallereignis begrenzt. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.
Dokumentversion: 2016.01
2.1 Versicherung von unfallbedingten Kosten
Ergänzend zu Teil A Ziffer 2 leisten wir nach einem gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags definierten Unfallereignis Ersatz für die nachgewiesenen unfallbedingten Kosten, nach den im Versicherungsschein vereinbarten Besondere Bedingungen.
2.1.1 Maximale Kostenerstattung
Die Leistungen gemäß Teil B Ziffer 2.2 bis 2.9 sind insgesamt auf die im Versicherungsschein genannte Höchstentschädigungssumme je Unfallereignis begrenzt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen keine anderen Begrenzungen ergeben.
2.1.2 Weitere Versicherungen bei uns
Bestehen bei uns weitere Verträge für die versicherte Person, so werden die genannten Leistungen nur aus einem dieser Verträge erbracht.
2.1.3 Verhältnis zu anderen ErsatzpLichtigen
Hat ein anderer ErsatzpLichtiger zu leisten, kann der Erstattungsanspruch uns gegenüber nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden.
Leistet der andere ErsatzpLichtige nicht, können Sie den vollen Leistungsanspruch uns gegenüber geltend machen.
2.2 ARAG Soforthilfe weltweit
Kommt die versicherte Person in Folge einer unfallbedingten Verletzung in eine unvorhersehbare besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Gesundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
Kosten im Zusammenhang mit der Nichtoder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Person abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungsund Reparaturkosten werden nicht erstattet.
Die Entschädigung ist Teil der weiteren versicherten Kosten und ist auf maximal 1.000 Euro insgesamt beschränkt.
2.3 Kosmetische Operationen/Behandlungskosten
2.3.1 Kosten für kosmetische Operationen
2.3.1.1 Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneideund Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Nicht übernommen werden die Kosten für die Wiederherstellung von unfallbedingt beschädigten oder zerstörten Zahnersatz (zum Beispiel Brücken, Kronen, Gebisse und Implantate).
Die kosmetische Operation erfolgt
• durch einen Arzt,
• nach Abschluss der Heilbehandlung und
• bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 23. Lebensjahres.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, HaLpLichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpLichtet ist oder seine LeistungspLicht bestreitet.
2.3.1.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
• Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
• notwendige Kosten für Unterbringung und VerpLegung in einem Krankenhaus,
• Zahnbehandlungsund Zahnersatzkosten,
insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme (Ziffer 2.1.1)
2.4 Behandlung in einer Dekompressionskammer
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach einem Tauchunfall.
2.5 Bergungskosten
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für Such-, Rettungsund Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
2.6 Transportkosten
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für den Transport zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder zu einer Dekompressionskammer, soweit dies medizinisch notwendig oder ärztlich angeordnet worden ist.
2.7 Verlegung der verletzten Person zum Krankenhaus am Wohnsitz
Wir organisiert und erstatten die nachgewiesenen Kosten für die Verlegung (auch Flugrückholung) der verletzten Person in ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik in der Nähe ihres ständigen Wohnsitzes, sofern dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet wurde.
Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn eine medizinische Notwendigkeit nicht vorliegt, aufgrund des Verletzungsbilds aber mit einer vollstationären Heilbehandlung im Ausland von mehr als 14 Tagen zu rechnen ist.
2.8 Überführungsund Bestattungskosten im Todesfall im Ausland
Wir erstatten die nachgewiesenen Überführungskosten bei einem unfallbedingten Todesfall bis zum letzten ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder, nach Abstimmung mit den Angehörigen, die angemessenen Bestattungskosten im Ausland.
2.9 Psychologische telefonische Hilfe nach einem Unfall
Wir vermitteln, abweichend von Teil A Ziffer 4.2.6, auf Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehenden Person, eine angemessene psychologische telefonische Hilfe.
Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahe stehenden Personen bei der Verarbeitung des Unfalls unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten.
Die Leistung ist auf bis zu vier Personen pro Unfallereignis begrenzt. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.
Dokumentversion: 2016.01