In der Hausratversicherung der ARAG gilt im Tarif Glasbruch folgendes für Versicherte Gefahr, Versicherungsfall:
1.1 Versicherungsfall
a) Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Teil C Nr. 3.1), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
b) Versichert sind auch Schäden durch Absplitterungen an Ecken, Kanten und Oberflächen (sogenannte Muschelausbrüche).
c) Versicherungsschutz besteht zudem für das Blindwerden von mitversicherter Isolierverglasung (siehe Teil C Nr. 3.1) bis zur Entschädigungsgrenze nach 4.2.
1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (zum Beispiel Kratzer, Schrammen),
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa) Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger, Überschalldruckwellen, Rauch-/Rußschäden, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, radioaktive Isotope
bb) Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat
cc) Sturm, Hagel
dd) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Dokumentversion: 2021.11
1.1 Versicherungsfall
a) Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Teil C Nr. 3.1), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
b) Versichert sind auch Schäden durch Absplitterungen an Ecken, Kanten und Oberflächen (sogenannte Muschelausbrüche).
c) Versicherungsschutz besteht zudem für das Blindwerden von mitversicherter Isolierverglasung (siehe Teil C Nr. 3.1) bis zur Entschädigungsgrenze nach 4.2.
1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (zum Beispiel Kratzer, Schrammen),
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa) Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger, Überschalldruckwellen, Rauch-/Rußschäden, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, radioaktive Isotope
bb) Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat
cc) Sturm, Hagel
dd) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Dokumentversion: 2021.11