In der Hausratversicherung der ARAG gilt im Tarif Glasbruch folgendes für Entschädigung als Geldleistung:
6.1 Geldleistung
a) Wir gewähren im Versicherungsfall eine Geldleistung.
b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen (siehe Nr. 3), deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenorts (zum Beispiel Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (zum Beispiel Anstriche, Deund Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (Nr. 3).
d) Wir ersetzen keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (zum Beispiel Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; das Gleiche gilt, soweit Sie Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.
6.2 Notverglasung/Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können von Ihnen in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
6.3 Kosten
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Nr. 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
b) Kürzungen nach Nr. 4.1 e) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
6.4 Restwerte
Restwerte werden angerechnet.
6.5 Unterversicherung
Ist die im Antrag angegebene und im Versicherungsschein dokumentierte Wohnfläche geringer als die bei Eintritt des Versicherungsfalls vorhandene Wohnfläche (Unterversicherung), wird die Entschädigungsleistung im Verhältnis von der im Antrag angegebenen zu der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche gekürzt.
(Beispiel, wie die Entschädigung gekürzt wird: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der dem Vertrag zugrunde liegenden Wohnfläche dividiert durch die tatsächliche Wohnfläche)
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (Nr. 3) gilt die Kürzung entsprechend.
Als Wohnfläche gilt
• die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräume und Arbeitszimmer. Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen, Keller, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohnoder Hobbyzwecken genutzt werden,
oder
• die Mietfläche (m²) aus dem gültigen Mietvertag für die versicherte Wohnung, oder
• die Quadratmeterangaben aus den Bauunterlagen (Bauaufmaß) für die versicherte Wohnung.
Dokumentversion: 2021.11
6.1 Geldleistung
a) Wir gewähren im Versicherungsfall eine Geldleistung.
b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen (siehe Nr. 3), deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenorts (zum Beispiel Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (zum Beispiel Anstriche, Deund Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (Nr. 3).
d) Wir ersetzen keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (zum Beispiel Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; das Gleiche gilt, soweit Sie Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.
6.2 Notverglasung/Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können von Ihnen in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
6.3 Kosten
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Nr. 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
b) Kürzungen nach Nr. 4.1 e) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
6.4 Restwerte
Restwerte werden angerechnet.
6.5 Unterversicherung
Ist die im Antrag angegebene und im Versicherungsschein dokumentierte Wohnfläche geringer als die bei Eintritt des Versicherungsfalls vorhandene Wohnfläche (Unterversicherung), wird die Entschädigungsleistung im Verhältnis von der im Antrag angegebenen zu der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche gekürzt.
(Beispiel, wie die Entschädigung gekürzt wird: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der dem Vertrag zugrunde liegenden Wohnfläche dividiert durch die tatsächliche Wohnfläche)
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (Nr. 3) gilt die Kürzung entsprechend.
Als Wohnfläche gilt
• die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräume und Arbeitszimmer. Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen, Keller, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohnoder Hobbyzwecken genutzt werden,
oder
• die Mietfläche (m²) aus dem gültigen Mietvertag für die versicherte Wohnung, oder
• die Quadratmeterangaben aus den Bauunterlagen (Bauaufmaß) für die versicherte Wohnung.
Dokumentversion: 2021.11