In der Hausratversicherung der ARAG gilt im Tarif Glasbruch folgendes für Versicherte und nicht versicherte Sachen:
3.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die fertig eingesetzten und montierten Gebäudeund Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses gegen Bruch.
a) Gebäudeverglasungen sind Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Abdeckungen von Sonnenkollektoren, Glasbausteine, Profilbaugläser und Kunststoffe.
b) Mobiliarverglasungen sind Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wandund Schrankspiegeln, Aquarien und Terrarien, Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektround Gasgeräten sowie Glaskeramikbzw. Induktionskochplatten inkl. deren fest verbauter Elektrik/Elektronik.
Für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messingoder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik leisten wir Ersatz nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung, soweit nicht als Kosten über 4.1 i) versichert.
3.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) optische Geräte, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,
b) wärmetragende Flüssigkeiten führende Röhren von Sonnenkollektoren aus Glas oder Kunststoff,
c) alle sonstigen Sachen sowie Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabeund Kommunikationsgeräte sind (zum Beispiel Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).
3.3 Versicherungsort
Gebäudeund Mobiliarverglasungen in gemeinschaftlich genutzten Räumen sind nicht versichert.
Dokumentversion: 2021.11
3.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die fertig eingesetzten und montierten Gebäudeund Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses gegen Bruch.
a) Gebäudeverglasungen sind Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Abdeckungen von Sonnenkollektoren, Glasbausteine, Profilbaugläser und Kunststoffe.
b) Mobiliarverglasungen sind Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wandund Schrankspiegeln, Aquarien und Terrarien, Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektround Gasgeräten sowie Glaskeramikbzw. Induktionskochplatten inkl. deren fest verbauter Elektrik/Elektronik.
Für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messingoder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik leisten wir Ersatz nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung, soweit nicht als Kosten über 4.1 i) versichert.
3.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) optische Geräte, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,
b) wärmetragende Flüssigkeiten führende Röhren von Sonnenkollektoren aus Glas oder Kunststoff,
c) alle sonstigen Sachen sowie Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabeund Kommunikationsgeräte sind (zum Beispiel Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).
3.3 Versicherungsort
Gebäudeund Mobiliarverglasungen in gemeinschaftlich genutzten Räumen sind nicht versichert.
Dokumentversion: 2021.11