In der Hausratversicherung der ARAG gilt im Tarif Glasbruch folgendes für Versicherte Kosten:
4.1 Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten);
c) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (zum Beispiel Kranoder Gerüstkosten);
d) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen;
e) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (zum Beispiel Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
f) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutzund Alarmeinrichtungen.
g) den Austausch von Glaskeramikoder Induktionskochfeldern mit der Elektronik, soweit der Austausch des gesamten Feldes günstiger als der Austausch des Glases ist oder ein Totalschaden vorliegt;
h) Schäden durch Glassplitter an Gebäudebestandteilen und Hausrat bis 250 Euro;
i) Kosten für den Austausch von Fensterflügeln oder -rahmen oder Türblättern, soweit der Austausch der Glasscheibe allein technisch nicht mehr möglich ist;
j) die Erneuerung von Glasmotiven (keramischer Sieboder Digitaldruck) bis 5.000 Euro;
4.2 Gesamtentschädigungsgrenze
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000 Euro begrenzt.
Für das Blindwerden von Isolierverglasung (1.1 c) beträgt die Höchstentschädigung auf 2.000 Euro je Versicherungsfall.
Dokumentversion: 2021.11
4.1 Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten);
c) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (zum Beispiel Kranoder Gerüstkosten);
d) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen;
e) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (zum Beispiel Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
f) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutzund Alarmeinrichtungen.
g) den Austausch von Glaskeramikoder Induktionskochfeldern mit der Elektronik, soweit der Austausch des gesamten Feldes günstiger als der Austausch des Glases ist oder ein Totalschaden vorliegt;
h) Schäden durch Glassplitter an Gebäudebestandteilen und Hausrat bis 250 Euro;
i) Kosten für den Austausch von Fensterflügeln oder -rahmen oder Türblättern, soweit der Austausch der Glasscheibe allein technisch nicht mehr möglich ist;
j) die Erneuerung von Glasmotiven (keramischer Sieboder Digitaldruck) bis 5.000 Euro;
4.2 Gesamtentschädigungsgrenze
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000 Euro begrenzt.
Für das Blindwerden von Isolierverglasung (1.1 c) beträgt die Höchstentschädigung auf 2.000 Euro je Versicherungsfall.
Dokumentversion: 2021.11