In der Hausratversicherung der ARAG gilt im Tarif Wohnungs-Schutzbrief folgendes für Beitragsanpassungsklausel:
Wir sind berechtigt, unsere Tarife für den Hausund Wohnungs-Schutzbrief mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode für die bestehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen.
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
26.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenregulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
26.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchsund Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
26.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß Nr. 18.1 und Nr. 18.2 ermittelten Veränderungswerte. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
26.4 Anpassungsrecht
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 18.3 höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
26.5 Kündigungsrecht
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 18.3 ergebende Beitragssatzerhöhung werden wir Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht haben wir Sie in der Mitteilung hinzuweisen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Dokumentversion: 2021.11
Wir sind berechtigt, unsere Tarife für den Hausund Wohnungs-Schutzbrief mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode für die bestehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen.
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
26.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenregulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
26.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchsund Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
26.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß Nr. 18.1 und Nr. 18.2 ermittelten Veränderungswerte. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
26.4 Anpassungsrecht
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 18.3 höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
26.5 Kündigungsrecht
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 18.3 ergebende Beitragssatzerhöhung werden wir Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht haben wir Sie in der Mitteilung hinzuweisen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Dokumentversion: 2021.11