In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt im Tarif Erweiterter Straf-Rechtsschutz folgendes für Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz:
(7) Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums.
(2) Als Versicherungsfall gilt
a) für die Strafund Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie;
b) für die disziplinarund standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinaroder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie;
c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schri(liche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage;
d) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen.
Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standesoder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde/Standesorganisation als solches verfügt ist.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums.
(2) Als Versicherungsfall gilt
a) für die Strafund Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie;
b) für die disziplinarund standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinaroder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie;
c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schri(liche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage;
d) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen.
Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standesoder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde/Standesorganisation als solches verfügt ist.
Dokumentversion: 2024.01