In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten:
(7) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
(2) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
a) wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen;
b) wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder Inneren Unruhen gegeben ist;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
d) aus dem Kartellund sonstigem Wettbewerbsrecht;
e) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) Spieloder Wettverträgen, Terminoder vergleichbaren Spekulationsgeschä(en sowie Gewinnzusagen;
bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
(,) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
(2) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
a) wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen;
b) wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder Inneren Unruhen gegeben ist;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
d) aus dem Kartellund sonstigem Wettbewerbsrecht;
e) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) Spieloder Wettverträgen, Terminoder vergleichbaren Spekulationsgeschä(en sowie Gewinnzusagen;
bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
(,) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.
Dokumentversion: 2024.01