In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Versicherte Personen:
(7) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige () 7 Absatz 7 a)
a) Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter und für die Aufsichtsorgane sowie die von Ihnen beschä(igten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Versichert sind auch die aus Ihren Diensten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben.
b) Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt.
c) Endet der Versicherungsvertrag durch dauerha(e Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für diejenigen Versicherungsfälle, welche innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenscha( stehen; im Übrigen gilt Absatz 7 b nicht.
(2) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige () 7 Absatz 7 b)
a) Versicherungsschutz besteht für Sie sowie die nach ) 26 ARB mitversicherten Personen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
b) Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner Versicherungsschutz verlangt.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige () 7 Absatz 7 a)
a) Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter und für die Aufsichtsorgane sowie die von Ihnen beschä(igten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Versichert sind auch die aus Ihren Diensten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben.
b) Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt.
c) Endet der Versicherungsvertrag durch dauerha(e Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für diejenigen Versicherungsfälle, welche innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenscha( stehen; im Übrigen gilt Absatz 7 b nicht.
(2) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige () 7 Absatz 7 b)
a) Versicherungsschutz besteht für Sie sowie die nach ) 26 ARB mitversicherten Personen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
b) Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner Versicherungsschutz verlangt.
Dokumentversion: 2024.01